Das ist vorgesehen, um Abgleichungen mit Impf-, Genesungs- oder Testnachweisen durchzuführen und so mögliche Schwindeleien zu verhindern. Das gehe aus der Öffnungsverordnung der Bundesregierung hervor, wie die APA berichtet.
Kopieren und Aufbewahrung nicht erlaubt
Konkret heißt es darin, dass der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche Name, Geburtsdatum, Gültigkeitsdauer des Nachweises und Barcode bzw. QR-Code aufnehmen darf. "Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln." Eine Vervielfältigung, die Aufbewahrung oder Verarbeitung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist unzulässig.
Testen bereits vor Besuch empfohlen
Sollte ein Gast an Ort und Stelle positiv getestet werden, müsse er vor dem Lokal warten, und der Wirt werde die Gesundheitshotline 1450 anrufen, sagte der Obmann der Gastronomie-Sparte in der Wiener Wirtschaftskammer, Peter Dobcak, zu diesem Thema zu "Puls 24". Er bat Gäste eindringlich, sich vor dem Besuch einer Gaststätte testen zu lassen, um solche Situationen zu vermeiden.
Herausfordernde Situation in Wien
Die Mitarbeitersituation sei herausfordernd, räumte Dobcak gegenüber des TV-Senders weiter ein. So hätten es Mitarbeiter aus dem Ausland nicht leicht einzureisen. Es sei auch eine Herausforderung, die Mitarbeiter in Wien dreimal in der Woche zu testen statt nur einmal, wie in den anderen Bundesländern. Dobcak hofft aber, dass diese Regelungen spätestens Ende Juni auslaufen.
(Quelle: apa)