Voraussetzungen nicht erfüllt

2-G-Regel im bayerischen Einzelhandel gekippt

Veröffentlicht: 19. Jänner 2022 15:34 Uhr
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die 2-G-Zugangsbeschränkungen zum Einzelhandel im Freistaat gekippt. In einem am Mittwoch veröffentlichten unanfechtbaren Beschluss entschieden die Richter, dass die bayerische Verordnung den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes für die Zutrittsbeschränkungen auf Geimpfte und Genesene nicht gerecht werde.

Die Politik will dem Urteil folgen und setzt die Regelung aus.Grundsätzlich seien 2-G-Regeln für den Handel möglich, die bayerische Regelung erfülle die nötigen Voraussetzungen aber nicht. Damit war die Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts mit einem Eilantrag vor dem Gericht erfolgreich.

Politik setzt Regelung aus

Die Staatsregierung will nun die 2-G-Regel im Einzelhandel nicht weiter anwenden. "Wir setzen in Bayern 2-G im Handel komplett aus und sorgen damit für eine schnelle und praktikable Umsetzung der VGH-Entscheidung", teilte Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) unmittelbar nach Bekanntwerden der Entscheidung am Mittwoch mit.

Bayern sei mit der Zugangsbeschränkung auf Genesene und Geimpfte (2-G) im Handel einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz gefolgt, "aber wegen der entstandenen Abgrenzungsschwierigkeiten ist nun die Regelung wie in den Supermärkten die einfachere Alternative". Herrmann betonte zudem: "Die FFP2-Maskenpflicht im Handel gilt weiterhin und bietet Schutz."

Händlerin sieht Berufsfreiheit verletzt

Nach der 15. bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung darf der Zugang zum Einzelhandel grundsätzlich nur Genesenen und Geimpften gewährt werden. Ausgenommen sind Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs. Dieser tägliche Bedarf wird in der Verordnung durch eine Liste von Beispielen konkretisiert, etwa Lebensmittelhandel, Apotheken oder Tankstellen. Dies sah die Antragstellerin als Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Bayerische 2-G-Verordnung nicht klar genug

Nach Auffassung der VGH-Richter muss sich nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung ergeben, wo Ausnahmen für Geschäfte des täglichen Bedarfs gelten. Diesem Anspruch werde die bayerische Verordnung nicht gerecht. Insbesondere auch mit Blick auf Geschäfte mit Mischsortimenten lasse sich nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, welche Läden in Bayern von der 2-G-Regel betroffen sind und welche nicht.

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(Quelle: salzburg24)

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Von SALZBURG24 (tp)
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