Grenznah

Autofahrer aufgepasst bei Krampusläufen

Veröffentlicht: 03. Dezember 2015 11:29 Uhr
Kommendes Wochenende finden in ganz Österreich zahlreiche Krampus-Läufe statt. Autofahrer sollten daher besonders aufpassen, wo sie ihr Auto abstellen, meint die ARBÖ.
Katharina Köhn

Krampus-Läufe zählen in Salzburg zum geschätzten Brauchtum und ziehen vor allem in den ländlichen Regionen Woche für Woche zehntausende Schaulustige an. Während Besucher und Perchten die Krampusfeste meist in vollen Zügen genießen, kann das wilde Treiben für Autobesitzer mit unangenehmen Folgen verbunden sein. Nämlich dann, wenn nach dem Umzug das Fahrzeug beschädigt ist und keiner dafür verantwortlich sein möchte.

Schaden am Auto bei Krampuslauf: Sachbeschädigung

Krampus-Umzüge sind öffentliche Veranstaltungen. Wenn während eines solchen Events ein Schaden an einem Auto passiert, ist dies rechtlich als Sachbeschädigung zu werten. Grundsätzlich ist der Verursacher, also der Krampus, dafür zur Verantwortung zu ziehen, wie Stefan Mann, ARBÖ-Chefjurist, erklärt: „Auch eine noch so gelungene Feier rechtfertigt keine Sachbeschädigung oder sogar Körperverletzung.“ Ist der Verursacher nicht mehr zu eruieren, haftet aber der Veranstalter des Umzugs für die Zerstörung am Fahrzeug. Außerdem muss der Organisator auch für ausreichend viel Sicherheitspersonal sorgen, was in der Realität aber oftmals nicht geschieht.

Es empfiehlt sich, dass Autobesitzer ihr Fahrzeug nicht in unmittelbarer Nähre zu einer Umzugsroute abstellen. Sollte es dennoch zu einem Schaden kommen, sollten Autofahrer den Vorfall umgehend bei der Polizei anzeigen.

Autofahrer: Vorsicht bei Perchten und Krampusse

Besondere Vorsicht ist auch dann geboten, wenn der Autofahrer während der Fahrt auf einen oder mehrere Perchten trifft: Durch die Verkleidung ist die Bewegungsfreiheit nicht gegeben und das Sichtfeld eingeschränkt. Daher müssen Fahrzeuglenker in so einer Situation besonders vorsichtig und bremsbereit fahren. Dies gilt umso mehr, wenn festgestellt werden kann, dass die verkleidete Person scheinbar alkoholisiert ist: „Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, bei denen der Vertrauensgrundsatz nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, dass eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist.“, so Stefan Mann abschließend.

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(Quelle: salzburg24)

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