Aber auch Fahrgäste haben die Pflicht, sich diese Informationen zu beschaffen, informierte die Agentur für Passagier?und Fahrgastrechte (apf). Bahnreisende mit Einzelfahrkarten haben im Fernverkehr grundsätzlich auch bei höherer Gewalt ? wie Schneeverwehungen, Lawinen oder Vereisungen ? Anspruch auf eine Verspätungsentschädigung, also auch dann, wenn der Zug aufgrund von winterlichen Wetterverhältnissen oder technischen Problemen verspätet war oder ausgefallen ist.
Wann gibt es wie viel Anspruch?
Bei personenbezogenen Tickets ? das heißt sobald Reisende ihre Kontaktdaten bekanntgegeben haben ? sind Bahnunternehmen auch verpflichtet, ihre Fahrgäste unter anderem mittels E?Mail oder SMS über eine Störung zu informieren.
Reisende mit einer Einzelfahrkarte (ausgenommen Regionalverkehr) haben bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 25 Prozent des Ticketpreises, ab 120 Minuten auf 50 Prozent. Eine Entschädigung wird üblicherweise erst ab einem Mindestbetrag von vier Euro ausbezahlt. Zudem gilt für Einzelfahrkarten: Ist ein Zug mehr als 60 Minuten verspätet, fällt aus oder ist so viel verspätet, dass der Anschlusszug nicht mehr erreicht werden kann, haben Fahrgäste das Recht, auf die Weiterfahrt zu verzichten und anteilsmäßig den Fahrpreis erstattet zu bekommen. Passagiere können auch ohne Aufpreis ihre Fahrt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
Verpflichtung zum Schienenersatzverkehr
"Bleibt ein Zug auf der Strecke hängen, z. B. aufgrund eines technischen Defektes oder eines umgestürzten Baumes, ist das Bahnunternehmen bei Verspätungen von mehr als 60 Minuten verpflichtet, einen Schienenersatzverkehr zu organisieren und die Fahrgäste zum Zielort des Verkehrsdienstes oder zumindest zum nächsten Bahnhof zu bringen", informierte Maria-Theresia Röhsler, Leiterin der apf. Fahrgäste haben auch bei außergewöhnlichen Umständen und Kauf eines Aktionstickets Anspruch auf eine Verspätungsentschädigung. Ebenso ist das Personal verpflichtet, Fahrgästen die Abnahme von Tickets zu bestätigen und sich auf Wunsch des Reisenden auszuweisen.
Zuerst Unternehmen kontaktieren
Erste Anlaufstelle bei Beschwerden ist das Unternehmen. Wenn dieses nicht zufriedenstellend oder überhaupt nicht antwortet, können Passagiere sich an die apf wenden.
(APA)
(Quelle: salzburg24)