Der Zweitangeklagte bekam eine Zusatzstrafe in Höhe von 6.000 Euro. Diese Geldstrafe stellt laut Gerichtssprecher Peter Egger anders als die zuvor genannten Verurteilungen keine gerichtliche Verurteilung dar, sondern eine finanzbehördliche Strafe als Beitragstäter. Das bedeute, dass mit dieser Geldstrafe keine Folgen einer gerichtlichen Verurteilung verbunden sind.
Tatzeitraum liegt schon Jahre zurück
Der Mann soll als Geschäftsführer einer Hausverwaltungsfirma vorsätzlich unrichtige Jahressteuererklärungen unter Verwendung von Scheinrechnungen an die Finanz übermittelt haben. Der angelastete Tatzeitraum reicht in die Jahre 2007 bis 2013 zurück. Zwei Mitarbeiter der Firma hätten die Qualifikation von Scheinrechnungen bestätigt und angegeben, dass diesen Rechnungen keine Leistungen zugrunde gelegen seien, erläuterte der Staatsanwalt einen von mehreren Anklagepunkten.
Scheinrechnungen zur Steuerhinterziehung
Auch sei ein privater Verlust aus Optionsgeschäften für die GmbH geltend gemacht worden, warf der Staatsanwalt dem erstangeklagten Österreicher vor. Zudem sei ein Gewinn von rund 90.000 Euro einer zypriotischen Firma aus dem Unternehmensgeflecht des Mannes nicht versteuert worden.
Ein weiterer Beschuldigter soll Scheinrechnungen für den Unternehmer besorgt und dadurch zur Steuerhinterziehung beigetragen haben. Ursprünglich wurde auch eine dritte Person angeklagt, die Scheinrechnungen erstellt haben soll. Doch der Mann ist mittlerweile verstorben.
Angeklagter beteuerte seine Unschuld
Der Verteidiger des Hauptbeschuldigten wies die Vorwürfe entschieden zurück – ohne Erfolg. Gegen den Hausverwalter habe es bereits im Jahr 2017 einen Prozess wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung gegeben. Der Unternehmer sei zur Gänze freigesprochen worden, betonte der Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft habe keine Rechtsmittel eingebracht. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzbehörde sei vom Obersten Gerichtshof abgewiesen worden.
Der Zweitangeklagte bekannte sich teilweise schuldig.
(Quelle: apa)