"Noch während der Beschwerde hat die Disziplinarbehörde ihre von den übergeordneten Gerichten als rechtswidrig beurteilte Entscheidung bestätigt und sogar noch ausgedehnt", kritisierte Schwab am Freitag gegenüber der APA. Dazu seien Vorwürfe herangezogen worden, die schon durch den Bericht der Internen Revision bekannt waren, aber ursprünglich als nicht relevant für eine Suspendierung erachtet wurden.
Strafamtsleiter gemeinsam mit Bezrikshauptfrau suspendiert
"Meinem Mandanten wurde die Aufnahme seines Dienstes untersagt", sagte Schwab. Und obwohl das Land per Urteil des Landesverwaltungsgerichts mit 3. September 2015 verpflichtet wurde, dem Strafamtsleiter das während der Suspendierung nicht geleistete Bezugsdrittel unverzüglich nachzuzahlen, sei bis dato kein Geld geflossen. "Diese Vorgehensweise ist in rechtsstaatlicher Hinsicht schlicht als untragbar zu bezeichnen." Schwab hat darum für seinen Mandanten am 19. September erneut Einspruch eingebracht. "Ich bin überzeugt, dass auch dieser Bescheid als rechtswidrig aufgehoben wird."
Dem Strafamtsleiter war in einem Bericht der Internen Revision vorgeworfen worden, dass er seine Aufsichtspflicht verletzt, die Dienstzeitaufzeichnung mangelhaft geführt habe und dass in der Bezirkshauptmannschaft Zell am See offenbar zahlreiche Strafverfahren unerledigt liegen geblieben sind. Der Mann wurde darum - wie die Bezirkshauptfrau Rosmarie Drexler übrigens auch - am 14. August 2014 suspendiert. Beide brachten dagegen Beschwerde ein, das Landesverwaltungsgericht bestätigte jedoch im Herbst 2014 die Suspendierungen.
Land Salzburg erneuert Suspendierung
Mit einer außerordentlichen Revision beim VwGH hatte Schwab dann aber Erfolg. Die Abweisung der Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid durch das Landesverwaltungsgericht wurde als rechtswidrig aufgehoben. "Die wesentliche Grundlage der Aufhebung ist, dass der Suspendierungsbescheid derart unkonkret gefasst war, dass aus diesem nicht klar wird, welche Vorwürfe meinem Mandanten überhaupt gemacht werden und Grundlage der Suspendierung sein sollen, geschweige denn, ob diese Vorwürfe schwer genug wiegen würden, um eine Suspendierung zu tragen", sagte Schwab damals zur APA.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg folgte erwartungsgemäß dem VwGH-Urteil und hob die Suspendierung am 3. September 2015 auf. Da hatte das Land am 18. August 2015 die Suspendierung aber bereits "ergänzend und in Konkretisierung" erneuert. Das Land Salzburg war am Freitagnachmittag zunächst für keine Stellungnahme erreichbar.
(APA)
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(Quelle: salzburg24)