Der Anwalt des 22-jährigen Salzburgers hat nun gegen das erstinstanzliche Urteil berufen.
200.000 Euro Schadensersatz gefordert
Der Betroffene aus dem Pongau hatte beim Land eine Lehre als Verwaltungsassistent absolviert. Er wurde anschließend entgegen seiner Erwartung nicht in den Landesdienst übernommen. Seiner Ansicht nach gab es dafür aber eine Zusage von seinem Arbeitgeber. Die Mutter des Burschen habe sich nicht erklären können, warum 21 von damals insgesamt 22 Lehrlingen in den Landesdienst aufgenommen worden seien, darunter ein Behinderter, "ihr Sohn aber nicht", erläuterte Rechtsanwalt Alexander Schuberth. Danach habe der Ex-Lehrling keine Arbeitsstelle mehr gefunden. Der Jurist forderte für seinen Mandanten insgesamt rund 200.000 Euro an Schadensersatz vom Land. Doch nun muss der Rollstuhlfahrer dem Urteil zufolge 33.000 Euro Verfahrenskosten an das Land zahlen.
"Beschäftigungstherapie" statt Arbeitsaufgaben
Nach der Lehrzeit wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Beeinträchtigten noch um insgesamt sechs Monate verlängert. "Im Februar 2012 war das Dienstverhältnis definitiv beendet", erklärte Schuberth. Es habe Schwierigkeiten mit einem Vorgesetzten in der Bezirkshauptmannschaft St. Johann gegeben. Dort sei der Rollstuhlfahrer durch die Abteilungen gereicht und in "karge Räume" gestellt worden, schilderte der Anwalt. Laut der Mutter des Burschen musste er Sortierarbeiten erledigen und Tonbandabschriften, die schon geschrieben waren, noch einmal schreiben. "Das war nur eine Beschäftigungstherapie."
Prozessiert wurde mehr als eineinhalb Jahre. Es sagten zahlreiche Zeugen aus. Geladen wurden auch die beiden ehemaligen SPÖ-Politikerinnen Ex-Landeshauptfrau Gabi Burgstaller und Soziallandesrätin Erika Scharer. Die beiden beteuerten zwar, sich für den Rollstuhlfahrer eingesetzt zu haben, doch eine schriftliche Weisung oder Zusicherung für eine automatische Übernahme in den Landesdienst habe es nicht gegeben, bedauerten sie.
Gericht ortet keine Diskrimminierung
Das Gericht kam in seiner nun vorliegenden Entscheidung zum Ergebnis: Es lag keine Diskriminierung nach dem Salzburger Gleichbehandlungsgesetz und kein Verstoß des Landes gegen die gesetzlichen Befristungsregelungen vor. Es habe auch kein unbefristetes Dienstverhältnis bestanden. Alle Lehrlinge einschließlich des Klägers hätten ein gleichlautendes Schreiben erhalten, wonach ihre Weiterbeschäftigung vom Vorhandensein ausreichender Dienstposten abhängig sei. Die Übernahme hänge von dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens ab, der Kläger sei aufgrund der erreichten Punktezahl ausgeschieden.
Zudem würden auch keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung des Klägers in sonstigen Arbeitsbedingungen vorliegen, konstatierte Richterin Elfriede Stadler in dem Urteil vom 27. November 2014. "Der Kläger wurde nicht 'als dumm' tituliert, beschimpft oder tagelang in einem Büro allein 'abgestellt'. Sondern die Mitarbeiter der BH St. Johann waren bemüht, dem Kläger eine seinen Fähigkeiten entsprechende adäquate Ausbildung zu geben, obwohl er einer Betreuung durch die Arbeitsassistenz bedurft hätte. Dass er überwiegend Hilfs- und Nebentätigkeiten verrichtet hat und vereinzelt ohne Arbeit war, ist seiner Behinderung geschuldet, die einer Vermittlung weitergehender Fähigkeiten entgegenstand."
BH St. Johann nicht rollstuhlgerecht
In seiner Berufung an das Oberlandesgericht Linz hat Rechtsanwalt Schuberth das Urteil "seinem gesamten Umfange nach" angefochten. Zur Begründung führte er "die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung" an. Ein Zeuge habe ausgesagt, dass in der BH St. Johann die Stimmung so war, dass die Lehre des Klägers aufgrund seiner Behinderung nicht funktionieren könne und dass man eine vollwertige Arbeitskraft haben wollte, erläuterte der Anwalt. Entgegen des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes sei dem Rollstuhlfahrer auch kein entsprechend barrierefreier Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden. Das Arbeitsverhältnis sei deshalb nicht verlängert worden, weil der Kläger körperlich beeinträchtigt und die BH St. Johann nicht barrierefrei gewesen sei. (APA)
(Quelle: salzburg24)