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Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Sexualstraftäter: Vorerst kein Widerruf der Fußfessel

Obwohl die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen den Salzburger Sexualstraftäter eingeleitet hat, wird der Mann die Fußfessel vorerst behalten können.
Veröffentlicht: 20. November 2012 16:49 Uhr
Obwohl die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen den Sexualstraftäter einleitet, darf der Mann seinen unbedingten Strafanteil vorerst weiterhin im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßen.

"Im Moment gibt es für mich keine Anhaltspunkte, dass ich die elektronische Fußfessel widerrufen sollte. Derzeit liegt kein dringender Tatverdacht vor", erklärte der Leiter der Justizanstalt Salzburg, Oberst Dietmar Knebel, im APA-Gespräch.

Kein dringender Tatverdacht

Falls er vonseiten der Ermittlungsbehörden eine Mitteilung erhalte, dass ein dringender Tatverdacht bestehe, habe er zu entscheiden, ob die elektronische Fußfessel zu widerrufen sei oder nicht, sagte Knebel. Im gegenständlichen Fall wisse er von einer Anzeige, nicht aber von einem dringenden Tatverdacht. Den Inhalt der Anzeige kenne er im Detail nicht, erklärte der Leiter der Justizanstalt.

Für einen Widerruf müsse eine Verfehlung der Person vorliegen oder eine Grundvoraussetzung für die elektronische Fußfessel wegfallen, wie zum Beispiel der Arbeitsplatz. Ein Ermittlungsverfahren alleine sei für einen Widerruf nicht ausreichend, es gelte die Unschuldsvermutung, sagte Knebel. In der Phase des elektronisch überwachten Hausarrestes sei es bisher auch nicht zu Unregelmäßigkeiten gekommen.

"Ob ein dringender Tatverdacht bestehe, wird sich bei den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft herausstellen", sagte eine Sprecherin des Justizministeriums. Dass Ermittlungen aufgenommen werden, bedeute, dass es einen Anfangsverdacht gebe, "nicht aber, dass ein dringender Tatverdacht besteht".

Die rechtliche Erläuterung des Justizministeriums: "Die Bewilligung der Fußfessel muss widerrufen werden, wenn gegen den Strafgefangenen der dringende Verdacht besteht, eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung während des elektronisch überwachten Hausarrests oder eine vorsätzliche oder fahrlässige gerichtlich strafbare Handlung, deren Aburteilung nach Abs. 1 Z 4 einer Bewilligung des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest entgegenstehen würde, begangen zu haben oder sich dem weiteren Strafvollzug entziehen zu wollen." (APA)

(Quelle: salzburg24)

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