Die Diskussion um den 17-jährigen Porsche-Lehrling, der wegen eines Hass-Postings auf Facebook seine Lehrstelle verlor, reißt nicht ab. Die freiwillige Feuerwehr hat in Feldkirchen an der Donau an einem heißen Tag bei den Flüchtlingen für Abkühlung gesorgt und postete die Bilder auf Facebook. Dafür gab es viel Zustimmung, doch auch Hass-Postings mischten sich zu den Kommentaren. Wie berichtet, kommentierte auch der 17-jährige Lehrling die Aktion: “Flammenwerfer währe (sic!) da die bessere Lösung.”
Porsche reagierte umgehend und kündigte den Lehrling. Kurze Zeit später meldeten sich auch seine Eltern zu Wort, ihr Kind sei ein „Bauernopfer“ und “am Boden zerstört.”
Gruppen melden Hass-Postings
Doch wie wurde Porsche auf das Posting aufmerksam? Immer mehr Gruppen organisieren sich auf Facebook und durchforsten hetzerische Kommentare in Bezug auf Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und rechtsradikalem Gedankengut. Die Postings werden dann dem Verfassungsschutz und dem Arbeitgeber gemeldet. Das wurde auch dem 17-Jährigen zum Verhängnis, er hatte auf seinem Profil Porsche als Arbeitgeber angegeben.
Salzburg24
Beleidigung, Bedrohung und Verhetzung
Facebook ist grundsätzlich ein öffentlicher Raum. Nicht alles was manche von sich geben, ist unter dem Mantel der Meinungsfreiheit abgedeckt und legitimiert, berichtet der Verein mimikama.at. Meistens handelt es sich dabei um die Strafbestände, der Beleidigung, Bedrohung oder Verhetzung.
Meinungsfreiheit endet mit Ehrenverletzung
Grundsätzlich endet die Meinungsfreiheit dort, wo die Ehre verletzt wird. Die Beleidigungsdelikte gem. § 115 StGB (Österreich) und § 185 ff. StGB (Deutschland) sind stets Ausgangspunkt des strafrechtlichen Schutzes des Persönlichkeitsrechts.
Internet kein rechtsfreier Raum
In Deutschland traf ein Richter im Juli eine Grundsatzentscheidung: Nach einem Hass-Posting auf Facebook wurde ein 46-Jähriger aus Hassels zu einer Strafe von 500 Euro verurteil. „Das Internet ist kein rechtsfreier Raum“, begründete der Richter das Urteil. Auch ein Facebook-Eintrag sei eine schriftliche Äußerung und erfülle somit den Strafbestand der Verhetzung.
(Quelle: salzburg24)