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Fremdenrechtspaket muss neu beschlossen werden

Wegen einem Formalfehler muss der Nationalrat nun wohl doch noch einmal zusammenkommen.
Veröffentlicht: 27. Juli 2017 17:45 Uhr
Das Fremdenrechtspaket muss noch einmal beschlossen werden. Grund ist ein Formalfehler. Denn die Beschlussausfertigung des Nationalrats weicht in drei Punkten vom Gesetzesbeschluss des Nationalrats ab. Es wurde dadurch ein Gesetzestext kundgemacht, der nicht vollinhaltlich dem Beschluss des Nationalrats entspricht.
Jacqueline Winkler

Dies hat zur Folge, dass das gesamte Gesetz verfassungswidrig ist, teilte das Parlament mit. Um den formalen Fehler zu beseitigen, braucht es eine neuerliche Gesetzesinitiative mit anschließender Beschlussfassung in Nationalrat und Bundesrat. Das Fremdenrechtspaket enthält zahlreiche Bestimmungen, darunter eine längere Schubhaft am Stück, eine Residenzpflicht für Flüchtlinge sowie höhere Strafen bei Nichtausreise trotz aufrechten Bescheids. Änderungen sollte es auch bei der Rot-Weiß-Rot-Karte geben, etwa dass ausländische Uni-Absolventen länger Zeit bekommen, einen Job zu finden.

Neuerungen sollen mit 1. Oktober in Kraft treten

Für den neuerlichen Beschluss des Fremdenrechtspakets sind möglicherweise Sondersitzungen im Parlament nötig. Denn ein Teil der Neuerungen soll mit 1. Oktober in Kraft treten. Der Nationalrat tagt vorher regulär nur am 20. September, der Bundesrat überhaupt erst am 5. Oktober. Die Parlamentsdirektion berät jetzt mit den Klubs das weitere Vorgehen. Will man beim Inkrafttreten 1. Oktober bleiben - und auch keine rückwirkende Bestimmung haben -, müssten beide Parlamentskammern Sondersitzungen einlegen.

Wird das Inkrafttreten verschoben, könnte der Nationalrat den Beschluss am 12. oder 13. Oktober wiederholen. Der Bundesrat hat die nächste Sitzung (nach dem 5.10.) am 16. November.

Prozedere beginnt von vorne

Für den Neubeschluss muss das gesamte Prozedere abgewickelt werden: Einbringung des Antrages in einer Sitzung des Nationalrates, Zuweisung in einer weiteren (die aber am selben Tag stattfinden kann), dann Behandlung im Ausschuss und schließlich ein weiterer Plenartag zur Beschlussfassung. Danach wandert die Vorlage in den Bundesrat und dann noch einmal zum Bundespräsidenten, der mit seiner Unterschrift das verfassungsmäßige Zustandekommen beurkundet.

Bundesrat und Bundespräsident bekamen falsche Fassung

Dieses verfassungsmäßige Zustandekommen war im ersten Anlauf nicht gegeben. Denn dem Bundesrat und auch dem Bundespräsidenten wurde - vom Nationalratsdienst der Parlamentsdirektion - eine andere Fassung übermittelt als die, die der Nationalrat beschlossen hatte. Die Unterschiede waren freilich gering, es ging nur um technische Details in Überschriften, Einleitungssätzen und Gesetzesverweisen, nicht um den tatsächlichen Inhalt der Regelung - wobei genau die Passage mit dem Inkrafttreten 1. Oktober betroffen war. Dennoch lag ein Fehler im Gesetzgebungsverfahren vor und damit ist Verfassungswidrigkeit gegeben, befand der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes.

(APA)

(Quelle: salzburg24)

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