Die Aufhebung des Hypo-Gesetzes durch die Höchstrichter sei schon von Anfang an erkennbar gewesen, meinte der Verfassungsrechtler. Trotzdem sei das Gesetz erlassen worden. "Man hat es versucht, möglicherweise aus Überlegungen der politischen Opportunität." Den Beteiligten habe damals das sehr hohe Risiko einer Aufhebung des Gesetzes durch den VfGH bewusst sein müssen.
Bundespräsident Heinz Fischer hingegen sei nicht zuständig, eine inhaltliche Gesetzesprüfung durch den VfGH vorwegzunehmen. Der Bundespräsident müsse nur das verfassungsgemäße Zustandekommen von Bundesgesetzen bestätigen und "evidente" inhaltliche Verfassungswidrigkeiten prüfen. Diese seien hier jedoch nicht gegeben gewesen, so Funk: "Er hat also richtig gehandelt."
Dass der VfGH gleich das ganze Gesetz und nicht nur Teile davon als verfassungswidrig aufgehoben hat, hat für den Experten eine gewisse Logik: Da der Schuldenschnitt für die Nachranggläubiger, deren Forderungen vor dem 30. Juni 2019 fällig waren, sowie der damit verbundene Haftungsschnitt nicht gehalten haben, fielen die zwei Säulen des Gesetzes weg. Daher wurde das ganze Gesetz gekippt. "Wenn eine Regelung in diesem hohen Maß verfassungswidrig ist, kann man keine Reparaturmöglichkeiten vorsehen."
Die Botschaft des Höchstgerichts ist für Funk klar: "So geht es nicht." Inzwischen gebe es allerdings eine neue Rechtslage, das Bankensanierungs- und -abwicklungsgesetz (BaSAG). Dieses Gesetz sehe sehr viel differenziertere Möglichkeiten vor, auch eine Gläubigerbeteiligung - aber nicht an erster Stelle oder als einzige Möglichkeit, betont Funk.
Nun müsse man sich überlegen, wie man im Wege eines "verfassungsrechtlich tragbaren Kompromisses" mit den Problemen zurechtkommen könne. "Es ist absehbar, dass es teurer werden wird." Einzelne Schritte seien schon gesetzt worden.
Auf die Frage, ob man nun von einem "Totalschaden für die Steuerzahler" sprechen könne, sagte Funk: "Ein unbedingter Totalschaden zum jetzigen Zeitpunkt ist vielleicht eine ein bisschen harte Bezeichnung, aber es geht wohl in diese Richtung." Der Schaden hänge davon ab, wieweit es nun möglich sei, Kompromisse zu finden und eine begrenzte Gläubigerbeteiligung zu erreichen.
(Quelle: salzburg24)