Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte klar, dass der Begriff Ausschank, wie er in der Gewerbeordnung verwendet wird, nicht nur die direkte Abgabe von Getränken durch Angestellte des Lokals umfasst. Auch die Weitergabe an Jugendliche durch erwachsene Gäste, die den Alkohol für Jugendliche bestellen und an diese zur Konsumation im Lokal weitergeben, erfüllt das Tatbild.
Wirt nicht unmittelbar für Weitergabe strafbar
Ob der Gastwirt für einen solchen Ausschank über "Mittelsmänner" auch bestraft werden kann, hängt davon ab, ob er ausreichende Maßnahmen dagegen getroffen hat. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, etwa Art und Größe des Lokals oder die Anzahl der Besucher im Lokal, zu berücksichtigen. In dem vom VwGH entschiedenen Fall hatte der Wirt gar keine Vorkehrungen gegen den Alkoholausschank über "Mittelsmänner" getroffen. Die Revision des Gastronomen wurde daher abgewiesen und die über ihn verhängte Strafe bestätigt.
(APA)
(Quelle: salzburg24)