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Staatsschutz - Die Eckpunkte des neuen Gesetzes

Download von www.picturedesk.com am 30.11.2015 (14:25). Blick auf das Bundesamt für Ver-fassungsschutz und Terrorismus-bekämpfung (BVT) am Minoritenplatz in Wien. Der Untersuchungsausschuss zu den Spionage-Affären wird sich am kommenden Freitag im Parlament konstituieren, 16. Juli 2009. - 20090715_PD1919
Veröffentlicht: 30. November 2015 14:25 Uhr
Klare Verhältnisse für den Verfassungsschutz und damit auch den Kampf gegen Terrorismus möchte die Regierung mit dem neuen Staatsschutzgesetz schaffen. Dafür werden sowohl die Befugnisse der Ermittler gebündelt als auch das Bundesamt für Terrorismus und Verfassungsschutz (BVT) aufgewertet. Einher geht dies mit mehr Rechtsschutz, versichern SPÖ und ÖVP.

Staatsschutz-relevante Aufgaben, die bisher im Sicherheitspolizeigesetz standen, werden nun ins Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStG) geschrieben. Es handle sich aber nicht um einen neuen Geheimdienst, betont die Regierung: Vielmehr soll klargestellt sein, wer in der Polizei die Verfassung schützen und etwa gegen Terroristen kämpfen darf - und welche Maßnahmen erlaubt sind.

Die wesentlichen Aufgaben des BVT

So dürfen besondere Vorfeldermittlungen ausschließlich vom BVT durchgeführt werden. Zu seinen Aufgaben zählen: Der Schutz vor "terroristisch, ideologisch oder religiös motivierter Kriminalität" sowie vor Spionage, wie es in den Unterlagen heißt, außerdem die Bekämpfung von Proliferation (Verbreitung von Massenvernichtungswaffen) sowie die "internationale Zusammenarbeit".

Dabei darf das BVT sowohl Einzelpersonen als auch Gruppierungen ins Visier nehmen. Heikel ist das nicht zuletzt, wenn es darum geht, Verbrechen bis hin zu Terroranschlägen zu verhindern, bevor sie überhaupt begangen werden - im Gegensatz zur "klassischen" Polizei-Arbeit, die sich der Klärung von Delikten widmet. "Erweiterte Gefahrenerforschung", "vorbeugender Schutz" vor möglichen "verfassungsgefährdenden" Attacken sowie die "Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen" sind sie wesentlichen Instrumente.

Die "Erweiterte Gefahrenerforschung" meint per Definition die Beobachtung einer Gruppierung, "wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu weltanschaulich oder religiös motivierter Gewalt kommt".

V-Leute anwerben

Dafür erhalten die Ermittler eine Reihe von Befugnissen. Für Debatten sorgte im Vorfeld die Möglichkeit, sogenannte Vertrauenspersonen ("V-Personen") von außerhalb des Behörden-Apparats, also so genannte V-Leute, anzuwerben. Polizisten als verdeckte Ermittler einzuschleusen, sei bei manchen Szenen "äußerst schwierig", etwa wegen Sprachbarrieren, heißt es in den Unterlagen. Außerdem können Auskünfte über Verbindungsdaten eingeholt werden, unter gewissen Umständen auch über Stammdaten, IP-Adressen oder Standortdaten.

Die Kontrolle obliegt dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen beiden Stellvertretern. Diese Funktion war ein Streitpunkt in den Verhandlungen über das Gesetz. Viele Kritiker hätten sich eine Kontrolle durch einen Richter gewünscht - nun muss im Bund der drei zumindest ein langjähriger Richter oder Staatsanwalt sein. Der Rechtsschutzbeauftragte muss jeweils im Voraus um Genehmigung ersucht werden, wenn es um Maßnahmen innerhalb der "Erweiterten Gefahrenerforschung" sowie zum Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen geht.

Betroffene werden vom Rechtsschutzbeauftragten über die gegen sie gesetzten Maßnahmen informiert, wobei eine Aufschiebung unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Der Rechtsschutzbeauftragte erstellt einen jährlichen Bericht, der ans Parlament geht. Auch er selbst kann sich an den zuständigen Unterausschuss im Nationalrat wenden, der wiederum jederzeit Auskunft vom Beauftragten einfordern kann.

Daten nach sechs Jahren löschen

In diesem Zusammenhang ermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sich nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe für das BVT stellt. Die unverzügliche Löschung kann aber unterbleiben, wenn von den Betroffenen eine neuerliche Gefahr erwartet werden kann - nach sechs Jahren müssen die Daten aber jedenfalls gelöscht werden.

An sich dürfen für Ermittlungen benötigte Daten künftig fünf Jahre gespeichert werden. Daten zu Kontakt- und Begleitpersonen sind jedenfalls zu löschen, wenn keine Gründe für die Annahme mehr vorliegen, dass über sie für die Erfüllung der Aufgabe relevante Informationen beschafft werden können. Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten ist zu protokollieren, die entsprechenden Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.

Zu den Delikten, die als verfassungsgefährdender Angriff gelten können, gehören terroristische Straftaten, der Zusammenschluss, die Ausbildung und die Anleitung dafür; auch das Anführen von "Landfriedensbruch" - zuletzt bei Demonstrationen ein durchaus umstrittenes Delikt - Verhetzung oder die Bildung bewaffneter Verbindungen ist, wenn "ideologisch oder religiös motiviert", ein Fall für das PStG. Hochverrat, Landesverrat, Preisgabe von Staatsgeheimnissen oder ein Angriff auf oberste Organe auch mittels Computer-Hacks sind ebenfalls entsprechende Delikte, sofern sie auf Terrorismus abzielen.

(APA)

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(Quelle: salzburg24)

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