Nach dem "aus Amerika übernommenen Brauch ziehen Kinder und Jugendliche am Abend des 31. Oktober von Haus zu Haus und stellen die Bewohnerinnen und Bewohner mit den Worten 'Süßes oder Saures' vor die Wahl zwischen einem bösen Streich oder einer süßen Spende, erläuterte das BK. Aber: "nicht alles, was ein 'harmloser Streich' sein soll, ist auch erlaubt", so der Hinweis wenige Tage vor Halloween.
Konsequenzen auch bei Kids unter 14 Jahren
Das Verunstalten oder Beschmieren von Häusern oder Autos, Beschädigen von Briefkästen, Zerstören von Mülltonnen, aber auch die Bedrohung von Menschen oder Diebstähle, stellen Straftaten dar, die laut BK ausnahmslos zur Anzeige gebracht werden. Auch wenn Unter-14-Jährige noch nicht strafrechtlich belangt werden können, können Geschädigte zivilrechtliche Forderungen und die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens, beispielsweise die Reinigung der Hausfassade, einklagen. Außerdem wird die Jugendwohlfahrt informiert.
BK nimmt Eltern in die Pflicht
"Machen Sie ihre Kinder aufmerksam, dass oftmals harmlose 'Streiche' gerichtlich strafbare Handlungen darstellen. Erklären Sie ihnen den besten Weg für Ihre 'Halloween-Tour'", rät das BK. Sinnvoll sei es, sich mit den Kindern zu überlegen, wann sie mit wem bis wann unterwegs sein dürfen und was erlaubt ist und was nicht. Wie lange sich Kinder in der Nacht auf öffentlichen Plätzen aufhalten dürfen, ist abhängig vom Jugendschutzgesetz der Bundesländer.
Halloween gilt als Brauchtumsveranstaltung
Verkleidungen und Maskierungen im Rahmen von Halloween sind nicht verboten, informierte das BK. Diese fallen "bei uns mittlerweile unter Traditionspflege beziehungsweise Brauchtumsveranstaltungen".
(APA)
(Quelle: salzburg24)