Aktive Sterbehilfe, also die Tötung eines Menschen auf Verlangen, ist in den meisten EU-Staaten verboten. Ausnahmen bilden Belgien, die Niederlande und Luxemburg. Beihilfe zum Suizid, etwa das Beschaffen von tödlichen Medikamenten, die der Patient dann selbst einnimmt, sind in einer Reihe von Ländern erlaubt oder werden zumindest geduldet.
Indirekte Sterbehilfe, beispielsweise das Verabreichen starker Schmerzmittel, die den Tod beschleunigen können, ist in vielen EU-Staaten zulässig. Voraussetzung dafür ist aber oft eine Patientenverfügung. Das gleiche gilt für passive Sterbehilfe, also den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen wie künstliche Ernährung.
Liberale Sterbehilfe-Regelungen in Benelux-Ländern
In den Niederlanden, Belgien und Luxemburg ist aktive Sterbehilfe durch den Arzt erlaubt. Voraussetzung ist eine unweigerlich zum Tod führende Krankheit des Patienten sowie dessen ausdrückliche Willensäußerung. Außerdem müssen die Betroffenen voll zurechnungsfähig sein. Über die Zulässigkeit der Tötung entscheidet eine Kontrollkommission aus Ärzten, Juristen und Ethikbeauftragten.
Belgien gewährt auch unheilbar kranken Kindern, die unerträgliche Schmerzen haben, das Recht auf aktive Sterbehilfe. Ein Mindestalter schreibt das Gesetz nicht vor, die Kinder müssen aber "urteilsfähig" sein. Auch die Niederlande erlauben Sterbehilfe für Kinder; diese müssen mindestens zwölf Jahre alt sein.
Beihilfe zum Suizid in der Schweiz als Geschäft
Die Beihilfe zum Suizid ist in der Schweiz nicht ausdrücklich erlaubt. Sie wird jedoch toleriert. Laut Gesetz ist es zwar strafbar, jemandem "aus selbstsüchtigen Beweggründen" bei der Selbsttötung zu helfen. Wird dem Helfer jedoch kein solcher Beweggrund nachgewiesen, bleibt er straffrei. Organisationen wie "Exit" und "Dignitas" bieten Beihilfe zum Suizid als eine Art Dienstleistung an. Aktive Sterbehilfe ist hingegen auch in der Schweiz verboten.
Totale Verbote in Polen und Lettland
Im katholischen Polen und in Lettland sind nicht nur alle Arten von aktiver oder passiver Sterbehilfe untersagt, sondern auch Beihilfe zur Selbsttötung. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, nimmt mehrjährige Freiheitsstrafen in Kauf.
(Quelle: salzburg24)