Ein Delegierungsantrag sei aber kein Befangenheitsantrag gegen die vorsitzende Richterin, stellte Ruhri klar. "Für uns ist Salzburg für dieses Verfahren nicht der optimale Gerichtsort." Dieses Verfahren habe in Salzburg eine hohe mediale Präsenz eingenommen. "Die seinerseits bekannt gewordenen Geschehnisse, die politischen und (straf-)rechtlichen Konsequenzen und zahlreiche Hintergrund- und Randthemen waren und sind nach wie vor Gegenstand einer intensiven medialen Berichterstattung, die in der Stadt Salzburg und im Bundesland Salzburg aufgrund der regionalen Betroffenheit ein erheblich größeres Ausmaße erreicht(e) als außerhalb der Stadt Salzburg und des Bundeslandes Salzburg." Es brauche eine ausreichende Distanz, damit das Urteil akzeptiert werde.
Anklage gegen Raus wird nicht beeinsprucht
Der Delegierungsantrag soll in weiterer Folge dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung vorgelegt werden. Ruhri erklärte zudem, dass die Anklage gegen Raus nicht beeinsprucht werde. "Wir wollen unsere Argumente inhaltlich in der Hauptverhandlung vorbringen."
Verfahren soll an anderen Gerichtsort delegiert werden
In dem Antrag erläuterte der Rechtsanwalt, dass "die umfangreiche und keinesfalls in allen Fällen objektive und inhaltlich korrekte 'Versorgung' der Öffentlichkeit mit (zumeist negativen) Schlagzeilen und Informationen, der sich ein durchschnittlicher Medienkonsument in den letzten Jahren nicht entziehen konnte", die öffentliche Meinung beeinflusse und "unzweifelhaft auch die persönliche Überzeugung Einzelner". Aufgrund der Laienbeteiligung im Schöffenverfahren sei eine solche Berichterstattung ein wichtiger Grund dafür, das Verfahren an einen anderen Gerichtsort zu delegieren. "Schon eine Verlegung an das LG Linz würde die aufgezeigte Problematik entschärfen, da den regionalen Vorgängen in Salzburg bereits in Oberösterreich eine wesentlich geringe Aufmerksamkeit gewidmet wurde als dies am Gerichtsort der Fall war."
Der Vorwurf umfasse durch wissentlichen Befugnismissbrauch eine Schädigung des Landes und - da es sich dabei um öffentlichen Mittel handle - letztlich all seiner Bewohner. "Jeder aus dem Gerichtssprengel stammende Schöffe und jeder im Bundesland Salzburg wohnhafte Richter ist daher in wirtschaftlicher Hinsicht von den im Verfahren zu klärenden Vorwürfen betroffen." Wobei zu befürchten sei, dass die Berichterstattung einen Beitrag dazu geleistet habe, dass "eine nicht ausschließlich an objektiven Kriterien orientierte Lösung der Schuldfrage getroffen werden könnte".
Raus und Schaden breiterer Öffentlichkeit bekannt
Der Rechtsanwalt führte in dem Antrag die "regionale Verbundenheit" ins Treffen. Es sei davon auszugehen, dass die im Verfahren tätigen Personen, insbesondere Raus und Schaden, aufgrund ihrer (kommunal-)politischen Tätigkeit einer breiten Öffentlichkeit bekannt seien. "Eine mit ihrer Tätigkeit zwangsläufig verbundene parteipolitische Positionierung führt naturgemäß auch dazu, dass die Einschätzung der Angeklagten auch von der eigenen Überzeugung durch die am Verfahren beteiligten Berufs- und Laienrichter, durch Prozessbeobachter und sonstige Dritte beeinflusst wird." Durch die Delegierung geschaffene räumliche Distanz zum Ort der politischen Tätigkeit könne das Maß an Objektivität erhöht und die Bedenken gegen den Gerichtsort Salzburg zerstreut werden.
Eine Delegierungsgrund liege nach Paragraf 39 StPO auch dann vor, wenn es sich um ein Verfahren gegen ein Organ der Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle handle, ist in dem Antrag zu lesen. Heinz Schaden sei als Bürgermeister der Stadt Salzburg mit sicherheitsbehördlichen und sicherheitspolizeilichen Aufgaben betraut. Dem ehemaligen Finanzreferenten und Landeshauptmann-Stellvertreter Raus seien in sicherheitsbehördlichen Angelegenheiten umfassende Mitwirkungs- und Informationsrechte zugekommen.
Die sicherheitspolizeilichen Bestimmungen würden zeigen, "dass eine enge Verbindung zwischen Dr. Othmar Raus in dessen seinerzeit ausgeübten, politischen Funktion einerseits und der Justiz, insbesondere den Strafverfolgungsbehörden, andererseits bestand, so dass die beantragte Delegierung schon aus diesem (wichtigen) Grund vorzunehmen ist". Letztlich gehe es auch darum, dass im Verfahren nach rechtskräftigem Abschluss "eine wie auch immer lautende Entscheidung ergehen wird, die nicht nur von den Angeklagten, sondern auch von der Öffentlichkeit als ein in einem fair und korrekt geführten Gerichtsverfahren zustande gekommenes Urteil akzeptiert werden soll", erklärte der Rechtsanwalt.
(APA)
(Quelle: salzburg24)