Geschäftsmodelle von Grundbesitzern, die kurzfristiges Wenden oder Parken von Autos mit oft serienmäßigen Drohungen mit Besitzstörungsklagen und Zahlungsaufforderungen begegnen, sollen erschwert werden. "Wir entziehen dem Geschäftsmodell 'Parkplatz-Abzocke' das, was es am Leben hält: den Profit", sagte Justizministerin Anna Sporrer (SPÖ) vor dem Ministerrat am Mittwoch. Durch die Einführung einer Sonderbemessungsgrundlage wird der Anwaltstarif auf rund 100 Euro gesenkt.
400 Euro zahlen oder Klage
In Anwaltsschreiben wurden bisher Klagen bei Gericht angedroht und zur Vermeidung eben dieser 400 Euro und mehr gefordert. Zu oft hätten Autofahrer und Autofahrerinnen dann den vermeintlich günstigeren, außergerichtlichen Weg gewählt. "Einmal falsch gewendet und schon flattert das Anwaltsschreiben mit mehreren hunderten Euro ins Haus. Das hat System: Einschüchterung und Drohung, um Profit zu machen. Das tut dem Rechtsstaat nicht gut", so die Justizministerin, die gleichzeitig dazu aufrief, entsprechenden Aufforderungen nicht nachzukommen und sich stattdessen Unterstützung zu holen, beispielsweise bei der Arbeiterkammer oder Autofahrerclubs.
Tatsächlich liegt in vielen Fällen - etwa wenn das Auto auf einer schlecht oder gar nicht gekennzeichneten Privatfläche kurz gewendet oder abgestellt wird - gar keine Besitzstörung vor. Geschaffen wird durch den Entwurf, der ab heute drei Wochen in Begutachtung geht, auch die Möglichkeit des Instanzenzuges. Bisher dezidiert ausgeschlossen, soll man künftig bei Kfz-Besitzstörungsstreitigkeiten bis vor den Obersten Gerichtshof ziehen können.
Besitzstörungsrecht bleibt erhalten
Konkret sinkt die Bemessungsgrundlage für solche Klagen auf 40 Euro, wodurch sich die Anwaltskosten nur mehr auf etwa ein Viertel des bisher Verlangten belaufen und derartige Klagen dadurch nicht mehr rentabel seien. Aber: "Nur in Bezug auf die Kfz-Besitzstörungsklage wird die Bemessungsgrundlage runter gesetzt", stellte Sporrer klar. Auch NEOS-Klubchef Yannick Shetty ergänzte: "Das Besitzstörungsrecht ist natürlich etwas, das uneingeschränkt bleibt. Es werden nur diese Taktiken eingeschränkt." Für alle anderen Besitzstörungsklagen - also etwa wenn ein Ehepartner den anderen während des Scheidungsverfahrens aus der Wohnung aussperrt - ändert sich also nichts.
(Quelle: apa)