Erholung ohne Störungen

AK fordert Recht auf Nichterreichbarkeit im Urlaub

Veröffentlicht: 29. Juli 2024 12:08 Uhr
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen im Urlaub nicht erreichbar sein – den Anruf vom Chef oder der Chefin in der Freizeit könnt ihr getrost ignorieren. Darauf weist die Arbeiterkammer (AK) im Sommer regelmäßig hin. Gesetzlich verankert ist das Recht auf Nichterreichbarkeit aber nicht – das will die AK ändern.

Angesichts der Ferien hat die AK Kärnten daran erinnert, dass Arbeitgeber:innen im Urlaub keine Bereitschaft oder Arbeit anordnen dürfen. "Alle Beschäftigten haben ein Recht auf Erholung. Auch ein Diensthandy verpflichtet nicht dazu, die wichtige Erholungs- und Ruhezeit zu unterbrechen", so AK-Kärnten-Präsident Günther Goach am Montag in einer Aussendung. Es brauche aber ein Gesetz, das das Recht auf Nichterreichbarkeit eindeutig festlege.

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"Urlaubsunterbrechungen bergen das Risiko von stressbedingten Erkrankungen. Urlaub und Zeitausgleich dienen der Regeneration und sind ein Recht der Beschäftigten, um nach einer erholsamen Pause wieder ihre volle Arbeitskraft einzusetzen", argumentiert Goach. Die Firmen "sollten klare Vertretungslösungen und unternehmensinterne Erreichbarkeiten schaffen, damit der verdienten Ruhephase nichts im Wege steht".

Telefonat während Urlaub gilt als Arbeitszeit

AK-Arbeitsrechtler Maximilian Turrini: "Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeitenden, die sich im Urlaub oder Zeitausgleich befinden, in der Regel nicht kontaktieren. Wird der Urlaub durch ein dienstliches Telefonat oder eine E-Mail unterbrochen, dann gilt das als Arbeitszeit und darf nicht vom Urlaubskonto abgezogen werden." Auch der Besitz eines Diensthandys verpflichte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht dazu, in ihrer Freizeit erreichbar zu sein. "Während des Urlaubs ist das Abschalten des Diensthandys nicht nur erlaubt, sondern oft eine Grundvoraussetzung, um den Erholungswert, den auch der Gesetzgeber fordert, zu erreichen", sagt Turrini.

Rufbereitschaft als Ausnahme im Urlaub

Eine Ausnahme stellt die sogenannte Rufbereitschaft dar. Diese darf außerhalb der Arbeitszeit an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden. "Überdies darf dies nur während maximal zweier wöchentlicher Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden. Kommt es während einer Rufbereitschaft zu einem tatsächlichen Einsatz, ist sowohl die Wegzeit als auch die tatsächliche Arbeitsleistung als Arbeitszeit zu werten", so Turrini. Eine Rufbereitschaft sei jedoch mit dem Erholungszweck des Urlaubes nicht vereinbar und darf nicht als Urlaub gewertet werden.

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(Quelle: apa)

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