Auf einige Änderungen müssen sich Österreichs Kraftfahrende im kommenden Jahr einstellen. Die österreichischen Verkehrsclubs ARBÖ und ÖAMTC erklären in Aussendungen, was sich konkret tun wird.
CO2-Bepreisung an Tankstellen beeinflusst Spritpreise
Zunächst steigt die CO2-Bepreisung an Tankstellen ab 1. Jänner 2024 auf 45 Euro pro Tonne. Damit erhöhen sich auch die Spritpreise – laut ÖAMTC um 3,7 Cent pro Liter Diesel bzw. 3,4 Cent pro Liter Benzin.
Auch an der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wird geschraubt, und zwar an den CO2-Grenzwerten. Damit erhöht sich die einmalige Steuer beim Kauf eines neuen Kraftfahrzeuges, sofern dieses kein Elektro- oder Hybridfahrzeug ist. Der CO2-Abzugsbetrag wird um den Wert 5 und der Malusgrenzwert um den Wert 15 abgesenkt. Der Malusbetrag wird hingegen um den Wert 10 erhöht und der Höchststeuersatz um 10 Prozentpunkte angehoben. Die ab 1. Jänner 2024 gültige Berechnungsformel lautet daher:
(CO2-Emissionen in g/km – 97 g) : 5 = Steuersatz
Der Malusgrenzwert für Pkw sinkt um 15 Gramm, nämlich von 170 auf 155 Gramm CO2 pro Kilometer. Der Malusbetrag wiederum wird um 10 Euro erhöht, künftig sind daher 80 Euro statt wie bisher 70 Euro fällig. Der Höchststeuersatz steigt um 10 Prozentpunkte von 70 auf 80 Prozent.
CO2-Grenzwerte verändert
Für neuzugelassene Autos erhöht sich zudem die Versicherungssteuer: In der Berechnungsformel wird der CO2-Wert um den Wert 3 und der KW-Wert um den Wert 1 abgesenkt. Damit gilt ab 1. Januar 2024 folgende Formel:
(kW-61) x 0,72 + (CO2-Ausstoß-103) x 0,72 = monatliche Steuer in Euro
Für Autos, die ab Januar 2024 zugelassen werden, steigt die Steuer damit um 34,56 Euro pro Jahr. Nur bei sehr effizienten bzw. leistungsschwachen Pkw kommt es zu einer geringeren oder gar keiner Steuererhöhung.
Auto-Beschlagnahmung bei Rasen ab März möglich
Schnellfahrer:innen sollten sich im kommenden Jahr in Acht nehmen: Ab 1. März können Fahrzeuge bei extremer Geschwindigkeitsüberschreitung (ab 60 km/h innerorts, 70 km/h außerorts) beschlagnahmt und nach zwei Wochen zurückgegeben oder versteigert werden. Ab einer Tempoüberschreitung von 80 km/h innerorts beziehungsweise 90 km/h außerorts wird das Fahrzeug auf jeden Fall beschlagnahmt und ein Verfallsverfahren zwingend eingeleitet.
Änderungen bei der Vignette
Ob ein Fahrzeug eine Vignette für das Asfinag-Netz benötigt, entscheidet künftig nicht mehr das höchst zulässige Gesamtgewicht, sondern die technisch zulässige Gesamtmasse. Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 Tonnen benötigen eine Vignette, Fahrzeuge mit höherer Gesamtmasse müssen die Maut fahrleistungsabhängig mittels GO-Box entrichten. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor dem 1. Dezember 2023 mit einem damals höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zum Verkehr zugelassen worden sind. Diese gelten bis zum 31. Jänner 2029 weiterhin als Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen und benötigen somit die Autobahnvignette.
Außerdem wird eine Ein-Tages-Vignette für Autos und Motorräder eingeführt.
Verpflichtende Assistenzsysteme für Neuzulassungen
Neu zugelassene Fahrzeuge müssen ab 7. Juli verpflichtend mit verschiedenen Assistenzsystemen ausgestattet sein, darunter Notbremsassistent, Spurhalteassistent, intelligenter Geschwindigkeitsassistent und weitere.
Nicht mehr fehlen dürfen dann:
- Automatischer Notbremsassistent
- Notbremslicht
- Notfall-Spurhalteassistent
- Rückfahrassistent
- Intelligenter Geschwindigkeitsassistent
- Müdigkeitswarner (Aufmerksamkeitsassistent)
- Ereignisbezogene Datenaufzeichnung (Black Box)
- Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre
- Reifendruckkontrolle (für Nutzfahrzeuge und Busse)
Auch die Kindersitz-Norm wird im kommenden Jahr geändert. Ab 1. September 2024 dürfen nur Kindersitze mit der Prüfnorm R129 verkauft werden, bisherige Norm ECE R44/04 bleibt weiterhin zulässig.
(Quelle: salzburg24)