Theo Öhlinger geht zwar "eher" davon aus, dass die Regelung beim Verfassungsgerichtshof hielte, aber sicher sei das nicht.
Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig
Wobei die beiden Verfassungsrechtler im Gespräch mit der APA unterschiedliche Gründe für eine mögliche Aufhebung nannten: Für Öhlinger ist die verfassungsrechtliche Absicherung nicht deshalb geboten, weil die Religionsfreiheit betroffen wäre - denn auch die Religionen hätten sich an die allgemeinen Gesetze zu halten. Er sieht das Problem vielmehr darin, dass für einen Teil der schulrechtlichen Bestimmungen das Erfordernis der Zwei-Drittel-Mehrheit vorgeschrieben ist.
Aufhebung denkbar
Dazu zählen Angelegenheiten, die das Verhältnis von Schule und Kirchen betreffen. Das wäre aus Öhlingers Sicht zwar beim Kopftuchverbot nicht der Fall, weil das eigentlich eine "innere Ordnungsfrage" wäre. Aber das Erfordernis der nötigen Zwei-Drittel-Mehrheit werde in der Praxis sehr weit ausgelegt. Wie der VfGH - würde er angerufen - diese Frage beurteilt könne man nicht vorhersagen, auch eine Aufhebung wäre durchaus denkbar.
Kopftuchverbot berührt Religionsfreiheit
Funk sieht hingegen sehr wohl die Frage der Religionsfreiheit berührt. Auch wenn man auf Sozialverträglichkeit abstelle stehe sehr wohl die Religion, konkret der Islam, im Hintergrund. Denn nur islamische Schülerinnen würden ein Kopftuch tragen. Aber auch wie der VfGH unter diesem Blickwinkel entscheidet, lässt sich nicht vorhersagen: Man könne auch nicht ausschließen, dass das Verbot hält - aber sicher sei das auch nicht. Somit wäre das wieder - wie etwa schon bei der Kürzung der Familienbeihilfe für Kinder im Ausland - eine "Grenztestung" nach dem "Prinzip des legislativen Risikos".
(APA)
(Quelle: apa)