Generelles Waffenverbot

Entwurf zu "Messertrage-Verbotsgesetz" liegt vor

Nachdem die Klingenlänge dem Entwurf zufolge nicht relevant für das Verbot ist, sollen künftig auch sogenannte Schweizermesser nicht mehr in der Hose und damit griffbereit getragen werden dürfen. (SYMBOLBILD)
Veröffentlicht: 17. April 2024 08:47 Uhr
Nach der Ankündigung eines generellen Waffenverbots durch Innenminister Gerhard Karner liegt nun ein Entwurf für ein „Meesertrage-Verbotsgesetz“ vor. Auch ein Schweizermesser in der Hosentasche ist dem Entwurf zufolge nicht erlaubt.

Nachdem Innenminister Gerhard Karner (ÖVP) vor rund einem Monat die Ausarbeitung eines Gesetzesvorschlages für ein generelles Waffenverbot und insbesondere von Messern im öffentlichen Raum angekündigt hatte, liegt nun ein entsprechender Entwurf für ein "Messertrage-Verbotsgesetz" vor. Bis dato können die Behörden nur an bestimmten Orten Waffenverbotszonen erlassen, wie zuletzt etwa beim Reumannplatz in Wien-Favoriten.

Tragen von Messern weitgehend verboten

Im Entwurf vom 11. April, der am Mittwoch vom Innenministerium veröffentlicht wurde, wird das Tragen aller Arten von Messern – bis auf einige Ausnahmen im Ortsgebiet – in bebauten Gebieten, in Park- und Sportanlagen, in Freizeitparks, bei Veranstaltungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen verboten. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen sanktioniert werden kann.

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Nicht verboten ist jedoch der Transport eines Messers von einem Ort zum anderen, sofern dieses nicht griffbereit ist, auch Inhaber einer Waffenbesitzkarte sowie Personen, die Schusswaffen führen dürfen (Jäger, Militärische ÖBH-Angehörige), sind von der neuen Regelung ausgenommen.

Schweizermesser in Hosentasche nicht erlaubt

Nachdem die Klingenlänge nicht relevant für das Verbot ist, sollen künftig auch sogenannte Schweizermesser nicht mehr in der Hose und damit griffbereit getragen werden dürfen, auch wenn sie eine Klingenlänge von 5,5 Zentimetern aufweisen. Auch hier muss der Transport in einem Behältnis erfolgen, wie einem Sackerl oder einem Rucksack. Anders ist die Lage, wenn etwa ein "Hirschfänger" mit Klingenlängen ab 20 Zentimetern und mehr in der Trachtenlederhose zum Kirtag mitgenommen wird, informierte das Innenministerium - denn in diesem Fall handle es sich um Brauchtumspflege und damit um eine weitere Ausnahme.

Weitere Sonderfälle sind die Berufsausübung, etwa die Zubereitung und Verzehr von Speisen, wie auch Sportausübung, Brauchtumspflege, historische Aufzüge, historische Veranstaltungen oder Filmproduktion/Theater sowie Aktivitäten mit anerkannten pädagogischen Zwecken (Pfadfinder, Schulen), wo das Messertragen erlaubt bleiben soll. Auch der Verkauf von Messern auf Märkten und Messen ist weiterhin möglich. Die Bestimmungen zu Schusswaffen bleiben unverändert.

(Quelle: apa)

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