Mit dem Vergleich werde "mehr Klarheit im Gebührendschungel" geschaffen, so die Arbeiterkammer (AK) am Freitag. A1 verweist darauf, dass die meisten Klauseln in der Praxis gar nicht mehr angewendet wurden.
Worum ging es bei der Klage?
Bei dem Vergleich ging es vor allem um Gebühren-, Entgelt- und Mahnspesenklauseln sowie um Formvorschriften für Vertragskündigungen und Beschränkungen von Gewährleistungsansprüchen. So sahen Klauseln der beiden Unternehmen laut AK unter anderem hohe Verzugszinsen oder zusätzliche Gebühren bei einer Zahlschein-Einzahlung der Rechnung vor. Bei A1 habe es außerdem eine Klausel für ein Wiedereinschaltentgelt von 30 Euro gegeben, um gesperrte Anschlüsse wieder zu aktivieren.
A1: Meiste Klauseln nicht in Verwendung
A1 sagte auf APA-Anfrage, dass die meisten Klauseln in der Praxis gar nicht mehr verwendet worden seien. "Die meisten Klauseln hatten keinen praktischen Anwendungsbereich und darin genannte Entgelte wurden auch nicht verrechnet", heißt es in einem Statement. "A1 hat mit der Einigung die Transparenz verbessert und sieht kaum tatsächliche Auswirkungen für die Kunden."
Vom dem Vergleich sind insgesamt 29 Klauseln bei A1 und sechs Klauseln bei Drei umfasst. Der Streit um die Servicepauschalen ist nicht betroffen, dazu laufen noch Gerichtsverfahren. Die besagten Klauseln bzw. sinngleiche Klauseln dürfen laut dem Vergleich jedenfalls nicht mehr verwendet werden - das gilt auch für Altverträge. Der Vergleich wurde bereits umgesetzt, ließ Drei auf APA-Anfrage wissen.
Gibt es Anspruch auf Rückzahlung?
Die AK empfiehlt Kundinnen und Kunden, ihre Abrechnung auf unzulässige Spesen zu überprüfen. "Für Konsument:innen können Rückzahlungsansprüche bestehen, wenn ihnen auf Basis der Klauseln Gebühren, Entgelte oder Spesen verrechnet wurden", schreibt die AK. Konsumenten sollten sich mit allfälligen Ansprüchen direkt an das jeweilige Unternehmen wenden.
(Quelle: apa)