Betroffen ist nur eine sehr kleine Personenzahl, da der Arbeitsmarktzugang für Asylwerber grundsätzlich sehr restriktiv geregelt ist. So durften sie schon bisher nur in bestimmten Bereichen wie der Saisonarbeit tätig werden und das auch nur in eingeschränkten Zeiträumen.
Nur wenige Asylwerber betroffen
Die nun vorliegende Anweisung an das Arbeitsmarktservice (AMS) betrifft nur jene Asylwerber, die bereits durch vorangegangene Tätigkeiten (wie etwa Saisonarbeit oder ein Lehrverhältnis) Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung erworben haben und in Folge auch auf andere Stellen vermittelt werden hätten können, so das Sozialministerium.
Jobs in Tourismus und Landwirtschaft
Das AMS wurde angewiesen, "Asylwerber, die aus ihrer bisherigen Beschäftigung einen Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung erworben haben, wieder auf offene Saisonstellen in der Landwirtschaft und im Tourismus zu vermitteln und die dafür erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen auch von Amts wegen zu erteilen", so ein Sprecher des Sozialministeriums gegenüber der APA. "Vor dieser Anweisung war auch eine Vermittlung auf andere Stellen möglich", heißt es vom Sprecher des Sozialministeriums, Marko Knöbl, zur APA. Die Anweisung des Sozialministeriums, die der APA vorliegt, wurde am 24. Oktober 2018 erteilt.
(APA)
(Quelle: apa)