Österreich

Psychisch Kranke wollte Baby anzünden

Unterbringungsantrag wurde abgewiesen
Veröffentlicht: 29. Juli 2013 14:50 Uhr
Mit einem ungewöhnlichen Fall hatte sich am Montag ein Schöffensenat im Wiener Straflandesgericht auseinanderzusetzen. Eine 47-Jährige Frau hatte sich am 7. März 2013 in Wien-Favoriten zu einem Baby in einen Kinderwagen gebeugt und mit einem Feuerzeug einen Socken des Kleinkinds anzuzünden versucht. Sie habe "Kobold oder Hexe spielen" und das Baby "erschrecken" wollen.

Die Frau leidet seit 20 Jahren an einer ausgeprägten paranoiden Schizophrenie. Wie in der Verhandlung zu erfahren war, lebt sie bei ihrer Mutter, wobei die 75-Jährige als Zeugin das Zusammenleben als "unerträglich" schilderte. Ihre Tochter zeige keine Krankheitseinsicht, sei streitsüchtig und laufe oft schreiend und schimpfend durchs Grätzel.

Am 7. März wollte die Pensionistin die Kranke ins Spital bringen, da diese an diesem Tag nicht zu bändigen war. An der Haustür trafen die beiden zufällig mit einer im selben Haus wohnhaften jungen Mutter zusammen, die gerade mit ihrer sieben Monate alten Tochter heimkehrte. Darauf griff die 47-Jährige zum Feuerzeug.

"Ich wollt' einfach Kontakt mit dem Baby aufnehmen. Ich wollte, dass das Kind eine Reaktion zeigt, weil ich schon so lang keinen Kontakt zu einem Säugling mehr hatte", erzählte die 47-Jährige dem Gericht. Auf die Frage des Vorsitzenden, weshalb sie dazu ein Feuerzeug verwendet hätte, erwiderte sie: "Feuer ist ein Symbol des Heiligen Geistes."

Zum Glück geriet der Socken nicht in Brand. Der Mutter gelang es, die 47-Jährige rechtzeitig wegzustoßen. Diese habe dann noch ihre Haare anzünden wollen, aber auch das sei ihr nicht gelungen, berichtete die Mutter dem Senat.

Infolge ihrer Erkrankung war die 47-Jährige der Gerichtspsychiaterin zufolge zum Tatzeitpunkt nicht zurechnungsunfähig. Auf Basis dieser Expertise beantragte die Staatsanwaltschaft die Einweisung der nicht Schuldfähigen in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.

Dies wurde aber seitens des Richters abgewiesen. Für eine Einweisung wäre das Vorliegen einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung notwendig gewesen. Die von der Anklagebehörde angenommene versuchte absichtliche schwere Körperverletzung war nach Ansicht des Schöffensenats aber nicht gegeben. Die Entscheidung ist bereits rechtskräftig.

(Quelle: salzburg24)

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