Der VfGH hat mit dieser Entscheidung dem Antrag eines Kärntner Unternehmers stattgegeben, gegen den wegen des Verdachts der Untreue ermittelt wird. Zeit zur Reparatur ist bis Ende 2024, die Politik kündigte eine rasche Umsetzung an.
Verstoß gegen das Datenschutzgesetz
Eine Reparatur ist in diesem Fall auch jedenfalls nötig: Der VfGH hat nämlich im Erkenntnis die gesamte Sicherstellung aus Beweisgründen aufgehoben - also unabhängig davon, ob Handys oder etwa z.B. eine Mordwaffe betroffen sind. Bis zur Reparatur kann aber wie bisher ermittelt werden, auch frühere Verfahren (abgesehen von jenem des Antragstellers) sind nicht betroffen.
Die Richter halten in der Entscheidung zwar fest, dass es ein legitimes Ziel sei, Datenträger (diese umfassen neben Smartphones etwa auch Laptops oder PCs) sicherzustellen und auszuwerten, um Straftaten zu verfolgen. Auch stelle die rasche Verbreitung neuer Kommunikationstechnologien die Kriminalitätsbekämpfung vor besondere Herausforderungen, doch entsprächen die angefochtenen Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht den Anforderungen von Datenschutzgesetz und Europäischer Menschenrechtskonvention.
Unterschied zu anderen Gegenständen
Im Unterschied zu anderen Gegenständen ermögliche der Zugriff auf einen Datenträger nicht nur ein punktuelles Bild über das Verhalten von Betroffenen, sondern einen umfassenden Einblick in wesentliche Teile des bisherigen und aktuellen Lebens. So "können umfassende Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellt werden, die detailreiche Rückschlüsse auf das Verhalten, die Persönlichkeit und die Gesinnung des Betroffenen zulassen".
Ein Vergleich mit der Sicherstellung anderer Gegenstände sei verfehlt, weil die ermittelten Daten mit anderen Daten verknüpft und abgeglichen werden könnten. Unter Umständen könnten auch gelöschte Daten wiederhergestellt werden.
Eingriff ins Privatleben
Der Eingriff in den Datenschutz und das Privatleben sei besonders intensiv, weil eine Sicherstellung bereits bei einem Anfangsverdacht auf eine leichte Straftat möglich sei, betont der VfGH. Eine Sicherstellung könnte auch gegenüber einem nicht Verdächtigen Dritten erfolgen. Auch seien sämtliche Personen betroffen, deren Daten auf dem sichergestellten Datenträger gespeichert sind.
Nur mit einer richterlichen Genehmigung könne überprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Sicherstellung und Auswertung vorlägen und ob die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschritten, gibt der VfGH vor. Das Gericht habe im Fall der Bewilligung der Sicherstellung auch festzulegen, welche Datenkategorien und Dateninhalte aus welchem Zeitraum zu welchen Ermittlungszwecken ausgewertet werden dürfen.
Vorgaben für Neuregelung
Das Gericht hat noch weitere Vorgaben für eine Neuregelung: Der Richtervorbehalt bei der Bewilligung der Sicherstellung stelle nämlich noch keinen ausreichenden Rechtsschutz für Betroffene dar. Der Gesetzgeber müsse das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und die Grundrechte der Betroffenen gegeneinander abwägen und in Ausgleich bringen.
Welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen dieser genügen muss, hänge davon ab, wie intensiv der Grundrechtseingriff sei. So könne es einen Unterschied machen, ob eine Sicherstellung von Datenträgern bei allen oder nur bei bestimmten Straftaten vorgesehen werde. Die Zulässigkeit einer Sicherstellung könne auch davon abhängen, ob der Gesetzgeber Vorkehrungen treffe, dass die Auswertung nachvollziehbar sowie überprüfbar sei und der Datenträger nur im erforderlichen Ausmaß ausgewertet würden.
Der Gesetzgeber habe zudem zu gewährleisten, dass die von einer Sicherstellung Betroffenen in geeigneter Weise jene Informationen erhalten können, die zur Wahrung ihrer Rechte im Ermittlungs- und möglicherweise nachfolgenden Haupt-Verfahren notwendig seien. Die derzeit geltenden Rechtsmittel würden nicht ausreichen. Die Betroffenen hätten nämlich keine Kenntnis von der tatsächlichen Vorgangsweise der Sicherheitsbehörden (Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei) bei der Auswertung und vom Umfang der ausgewerteten Daten.
Die aktuelle Regelung tritt spätestens am 1. Jänner 2025 außer Kraft - diese Frist hat der VfGH gesetzt. Erfolgt eine Reparatur des Gesetzes früher, könnte es auch schneller gehen.
Zadic kündigt "zeitnahe" Umsetzung an
Justizministerin Alma Zadic (Grüne) kündigte jedenfalls in einer der APA übermittelten Stellungnahme eine "zeitnahe" Umsetzung an. "Ich begrüße, dass der Verfassungsgerichtshof mit seiner heutigen Entscheidung die grundrechtlichen Fragen und Abwägungen bei Handysicherstellungen verfassungsrechtlich geklärt hat." Wichtig sei, dass eine neue Regelung die Sicherheitsinteressen der österreichischen Bevölkerung wahre und staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Ermittlungen nicht gefährde. Man habe daher schon im Vorfeld intensive Gespräche mit den Strafverfolgungsbehörden geführt.
Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) drückte aufs Tempo: "Es ist unser gesetzlicher Auftrag dies umgehend zu korrigieren." Die Handydatensicherstellung müsse jetzt rasch auf neue Beine gestellt werden. "Wir dürfen hier keine Zeit verlieren. Die aktuelle Gesetzeslage berücksichtigt nicht, dass Handys umfassende Informationen zu unserem gesamten Leben enthalten. Ein Handy ist kein Briefbeschwerer."
SPÖ-Justizsprecherin Selma Yildirim begrüßte die Entscheidung des VfGH. Ihr NEOS-Pendant Johannes Margreiter verlangte eine Reparatur bereits im ersten Halbjahr 2024 und zwar gemeinsam mit dem Verteidigerkostenersatz.
Der Präsident der Richtervereinigung, Gernot Kanduth, sprach gegenüber der APA von einer "aus grundrechtlicher Sicht sehr wichtigen Entscheidung". Handys hätten seit der Schaffung des entsprechenden Paragraphen eine deutliche Entwicklung durchgemacht, auch die Möglichkeiten zur Wiederherstellung von Daten seien heute weiter fortgeschritten. Dafür müsse man auch in Kauf nehmen, dass die vom VfGH gemachten Vorgaben für die Richterinnen und Richter mit Mehrarbeit verbunden sind.
(Quelle: apa)