Fragen und Antworten

Tödliche Schüsse in Salzburg-Gnigl: Was gilt als Notwehr?

Bei einem Einbruchsversuch in Salzburg-Gnigl fielen Schüsse. Ein mutmaßlicher Einbrecher wurde tödlich verletzt.
Veröffentlicht: 01. August 2025 13:52 Uhr
Nach einem tödlichen Schusswaffeneinsatz bei einem mutmaßlichen Einbruch in Salzburg-Gnigl ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft. Der 66-jährige Hausbesitzer gibt an, mit einem Messer bedroht worden zu sein und sich verteidigt zu haben. Aber was gilt eigentlich als Notwehrsituation – und was nicht mehr?

Ein mutmaßlicher Einbrecher wurde am Donnerstag im Salzburger Stadtteil Gnigl von einem Hausbewohner tödlich mit einem Schuss aus einer Pistole verletzt. Der Mann soll den 66-Jährigen zuvor mit einem Küchenmesser bedroht haben. Nun ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft – auch zur Frage, ob eine Notwehrsituation vorliegt. Wir haben uns die Rechtslage angesehen.

Notwehr bei Angriffen auf Leib, Leben oder Vermögen

Notwehr wird in Österreich im Paragraph 3 des Strafgesetzbuchs geregelt. Demnnach ist eine Tat dann nicht rechtswidrig, wenn sie „zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs auf Leib, Leben oder Vermögen erforderlich ist“, wie Kurt Schmoller, Professor für Strafrecht an der Uni Salzburg, am Freitag im Gespräch mit SALZBURG24 erklärt. Keine Notwehrsituation liegt vor, wenn der Täter den Angriff abgebrochen hat und bereits flüchtet. Droht durch den Angriff nur ein geringer Nachteil, etwa wenn es nur um wenig Geld geht, darf die Abwehr nicht unverhältnismäßig erfolgen.

Wehren mit Schusswaffe: Was ist verhältnismäßig?

Grundsätzlich darf man sich in Österreich also mit einer Schusswaffe verteidigen, wenn man mit einem Messer bedroht wird. Aber: Die eingesetzten Abwehrmittel müssen zur Verteidigung wirklich notwendig sein. „Es muss das mildestmögliche Mittel gewählt werden, das den Angriff verlässlich abwehrt“, führt der Experte aus. Ein guter Schütze müsste etwa auf die Beine zielen, anstatt einen Angreifer zu töten. Für Ungeübte sei das nicht so einfach. „Das hängt alles vom konkreten Fall ab.“

Vieles ist im Fall um die Schüsse in Gnigl noch unklar. Der 66-jährige Schütze müsse nun jedenfalls damit rechnen, dass strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen werden, gibt Schmoller einen Ausblick. Das bestätigte auch die Staatsanwaltschaft gegenüber S24: Bei tödlichen Schüssen sei ein Fall „per se erst einmal als Mord zu führen“.

Stellen Polizei und Staatsanwaltschaft eine Notwehrsituation fest, wird der Fall eingestellt. Andernfalls kann es auch zu einer Anklage kommen – je nach Umständen wegen Mordes oder Totschlags. Das sei etwa dann möglich, wenn die Schüsse auf einen flüchtende Täter abgegeben werden. Diese Frage werden wohl erst die Obduktion und weitere Ermittlungen klären.

Waffenbesitz in Österreich

Übrigens: Ob man eine Schusswaffe legal oder illegal besitzt, ändert an der Beurteilung einer Notwehrsituation nichts. Im Falle eines illegalen Besitzes kann man aber nach dem Waffengesetz bestraft werden.

Das Waffengesetz regelt in Österreich den Schusswaffenbesitz. Dabei wird zwischen drei Kategorien unterschieden:

  • A: verbotene Waffen
  • B: genehmigungspflichtige Schusswaffen, z. B. Faustfeuerwaffen wie Pistolen und Revolver
  • C: meldepflichtige Waffen, z. B. Repetiergewehre

Der private Besitz einer Waffe der Kategorie B erfordert eine behördlich ausgestellte Waffenbesitzkarte. Die Voraussetzungen dafür sind nicht sehr hoch, schildert Schmoller. Es gibt eine Altersgrenze von 18 oder 21 Jahren und die Behörde müsse einen „für verlässlich befinden“. Als Grund für den Waffenbesitz reicht die Absicht zum Schutz der eigenen Räumlichkeiten aus. Das Führen einer Schusswaffe in der Öffentlichkeit ist nur unter besonderen Voraussetzungen mit einem Waffenpass erlaubt.  In Salzburg besitzen über 22.200 Menschen gemeinsam über 87.000 Schusswaffen.

(Quelle: salzburg24)

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