Von einem „richtungsweisenden Urteil“ spricht der Verein von Konsumenteninformation (VKI) in einer Aussendung am Donnerstag. Der VKI hat demnach die zur Verfügung stehenden Down- und Upload-Geschwindigkeiten der Hutchison Drei Austria GmbH – „Drei“ – unter die Lupe genommen und dabei starke Abweichungen von den beworbenen Geschwindigkeiten festgestellt.
„Während die Hutchison Drei Austria GmbH („Drei“) auf ihrer Website mit Maximalgeschwindigkeiten von 10 MBit/s und 40 MBit/s für Festnetz und/oder mobiles Internet warb, war die tatsächlich zur Verfügung stehende Geschwindigkeit laut Vertragsbedingungen bloß halb so schnell“, teilt der VKI mit. Die zu 95 Prozent der Zeit verfügbaren Geschwindigkeiten seien den Vertragsbestimmungen zufolge mit rund 5 MBit/s und 23 MBit/s angegeben. Das entspricht gerade einmal 57,78 Prozent bzw. 51,2 Prozent der beworbenen Geschwindigkeiten.
Maximalwerte groß angegeben, Normalwerte kleingedruckt
Die Maximalwerte seien damit groß angegeben, die Normalwerte hingegen kleingedruckt. Im Auftrag des Sozialministeriums wurde wegen irreführender Werbung geklagt, der Oberste Gerichtshof (OGH) gab dem VKI vollumfänglich Recht und stellt klar: „Selbst Hinweise, dass es sich bei den Geschwindigkeiten um Maximalwerte handelt („bis zu“-Angaben), beseitigen die Irreführung nicht.“
Dem Urteil folgend wurde „Drei“ dazu verpflichtet, ein entsprechendes Statement für 30 Tage auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen.

VKI: „Drei“-Kund:innen steht Rückzahlung zu
Der VKI erwartet, dass „Drei“ nun auf die Kundinnen und Kunden zugeht: „Wir sehen ‚Drei‘ am Zug und prüfen parallel Musterprozesse sowie eine Verbandsklage“, teilt Petra Leupold, Leiterin der VKI-Klagsabteilung, auf SALZBURG24-Anfrage am Donnerstag mit. Nach Ansicht des VKI stehe den Kund:innen für jeden Monat ein aliquoter Rückzahlungsanspruch in Höhe von 40 bis 50 Prozent zu. Auch ein vorzeitiges Beenden eines laufenden Vertrages sei möglich. Wie viel Menschen betroffen sind, ist nicht bekannt.
Stellungnahme von "Drei"
"Da das Urteil keine Rückzahlungsverpflichtung beinhaltet, sehen wir für Entschädigungszahlungen keine rechtliche Grundlage", hieß es am Donnerstag von "Drei". Es stehe dem VKI natürlich frei, weitere etwaige Musterverfahren zu führen und neue Themen einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen. Auch wenn die Tarife gemeinsam ausgelobt seien, betreffe das Urteil ausschließlich Festnetztarife, sagte Drei-Sprecher Tom Tesch in einer Stellungnahme.
Verfahren gegen weitere Internetanbieter
Der VKI sieht im Falle der irreführenden Bewerbung eine Branchenproblematik. Den im Prozess von „Drei“ vorgebrachten Einwand, dass auch Mitbewerber Maximalgeschwindigkeiten angaben, ließ der OGH nicht gelten. Die „Marktüblichkeit“ müsse bei den Kund:innen nicht die Erwartung wecken, dass die tatsächliche Internet-Geschwindigkeit von der beworbenen abweicht. Laut Leupold seien Verfahren gegen zwei weitere große Internetanbieter anhängig. Um welche es sich handelt, konnte sie noch nicht bekannt geben.
(Quelle: salzburg24)