Immer wieder kommt es zu Streiks bei Fluglinien, aktuell streiken etwa die Pilot:innen bei Eurowings. Betroffene Reisende sind dann oft ratlos. Soll man vorsichtshalber einen anderen Flug buchen oder sogar wenn möglich auf Bus und Bahn ausweichen? Werden die Kosten von der Airline erstattet? Oder bleibt man auf dem Boden und den Kosten sitzen?
„Der erste Ansprechpartner ist die Fluglinie selbst oder bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter“, weiß ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. Häufig bieten Airlines bereits online oder telefonisch aktuelle oder ausführliche Informationen zum gebuchten Flug. „Viele informieren die Fluggäste auch automatisch über Änderungen, etwa per SMS.“
Umbuchung nur über Airline
Den Flug vorsorglich umzubuchen, sollte man, wenn möglich vermeiden, so Pronebner in einer Aussendung des ÖAMTC. „Reisende, die vorsichtshalber einen alternativen Flug oder einen alternativen Transport organisieren, laufen Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben, wenn der ursprünglich geplante Flug doch stattfindet.“ Besser sei es, eine nötige Umbuchung direkt über die Airline abwickeln zu lassen.
Geld zurück bei storniertem Flug
Reisende, deren Flüge aufgrund von Streiks annulliert werden, erhalten von den Fluggesellschaften den kompletten Ticketpreis inklusive Steuern und Gebühren zurück. „Kann der Fluggast nicht auf den Flug verzichten, besteht ein Anspruch auf kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug“, erklärt die ÖAMTC-Expertin.
Wann muss die Airline Entschädigung zahlen?
Bei Annullierung, Überbuchung oder bei größeren Verspätungen haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro – aber nur, wenn kein „außergewöhnlicher Umstand“ daran schuld ist. „Fluggesellschaften sind von Entschädigungszahlungen nur befreit, wenn sie auch in solchen Fällen nachweisen können, dass sie alles unternommen haben, um die Folgen des Streiks für die Passagiere zu vermeiden“, weiß die Pronebner.
Verspätet in den Urlaub: Das sind eure Rechte
Kann aufgrund eines Streiks der Urlaub erst verspätet angetreten werden, muss zwischen Pauschal- und Individualreise unterschieden werden. „Bei kurzen Streiks wird Pauschalreisenden durchaus zuzumuten sein, den Urlaub erst leicht verspätet anzutreten und es besteht kein Recht zur Kündigung, allenfalls auf Minderung des Preises.“ Bei einer Individualreise müssen die Kosten der Unterkunft oder anfallende Stornokosten selbst getragen werden.
Versorgung für gestrandete Reisende
Gestrandete Reisende müssen von der Fluggesellschaft ab zwei Stunden Verspätung versorgt werden, erklärt Pronebner. „Das heißt, Verpflegung samt Getränken können im Verhältnis zur Wartezeit konsumiert werden. Wenn sich der Flug auf einen anderen Tag verschiebt, muss die Airline oder der Veranstalter auch die Hotel- und Transferkosten tragen.“ In der Praxis sei dieser Betrag jedoch so gering, dass die Kosten für Essen und Trinken am Flughafen damit kaum gedeckt werden können.
Alle Informationen zu verspäteten, annullierten oder verschobenen Flügen können im Normalfall bei der Airline selbst, telefonisch, online oder am Flughafen-Schalter eingeholt werden. Auch der ÖAMTC und die Arbeiterkammer bieten im Fall der Fälle Unterstützung.
(Quelle: salzburg24)