Ab 1. November

Winterreifenpflicht: Missachtung kann Strafen und Versicherungsprobleme bringen

Ab 1. November gilt in Österreich wieder die Winterreifenpflicht für Pkw, Lkw und "Mopedautos". (SYMBOLBILD)
Veröffentlicht: 28. Oktober 2025 16:50 Uhr
Ab 1. November tritt in Österreich wieder die Winterreifenpflicht in Kraft. Wer dann nicht mit einer Mindestprofiltiefe von vier Millimetern unterwegs ist, hat Strafen und bei Unfällen Probleme mit der Kfz-Versicherung zu fürchten.
SALZBURG24 (AnGr)

Ab dem 1. November gilt in Österreich wieder die Winterreifenpflicht für fast alle Fahrzeuge. Die Reifen müssen mindestens vier Millimeter Profiltiefe aufweisen und sind sowohl für Pkw, Klein-Lkw bis 3,5 Tonnen als auch für „Mopedautos“ verpflichtend, wie der ÖAMTC in einer Aussendung informiert. 

Winterreifen mit "M+S" oder Alpinsymbol gekennzeichnet

Gesetzeskonforme Winterreifen sind an der M+S-Kennzeichnung („Matsch & Schnee“) oder dem Alpinsymbol – einem Bergpiktogramm mit Schneeflocke – erkennbar. In Deutschland dürfen seit 2024 nur noch Reifen mit dem Alpinsymbol als Winterreifen verwendet werden – das gilt auch für österreichische Fahrzeuge im Nachbarland, so der Automobilclub.

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Besonders im Gebirge empfiehlt der ÖAMTC, die aktuelle Schneelage genau zu verfolgen. „Wer ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, muss dafür Sorge tragen, dass das Fahrzeug über die gesamte Fahrtstrecke sicher gelenkt werden kann. Dazu zählt auch die korrekte Bereifung bei winterlichen Fahrverhältnissen“, erklärt Verkehrsjuristin Christina Holzer-Weiß.

Keine Schneeketten auf schneefreier Fahrbahn

Ist man mit Sommerreifen unterwegs und plötzlich mit winterlichen Fahrbahnverhältnissen konfrontiert, können ebenso Schneeketten auf der Antriebsachse montiert werden. „Aber Vorsicht, sobald die schneebedeckte Fahrbahn endet, müssen die Ketten wieder abgenommen werden“, so die Expertin. 

Auch versicherungstechnisch sollte auf die korrekte Bereifung dringend geachtet werden. „Verursacht ein Fahrzeug mit Sommerreifen auf einer Schneefahrbahn einen Unfall, hat die Haftpflichtversicherung für Schäden anderer aufzukommen.“ Bei einer Kaskoversicherung könne jedoch von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden – „ob die Versicherung dann schlussendlich zahlt, ist eine Einzelfallentscheidung, bei der alle Umstände betrachtet werden“, erklärt die Juristin abschließend.

(Quelle: salzburg24)

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