Juristische Niederlage

Red Bull scheitert mit Klage wegen Razzia

Der Salzburger Energydrinkhersteller Red Bull klagte, um den Beschluss der Kommission und die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen wie die Razzia für nichtig zu erklären. (SYMBOLBILD)
Veröffentlicht: 31. Oktober 2025 11:52 Uhr
Juristische Niederlage für Red Bull mit Sitz in Fuschl am See: Die Klage des Salzburger Energydrink-Giganten wurde vom Europäischen Gerichtshof abgewiesen.

Laut einem Urteil (T-306/23) des Europäischen Gerichtshofs von Mitte Oktober hat Red Bull seine Klage gegen die von der Europäischen Kommission im Rahmen einer kartellrechtlichen Untersuchung durchgeführten Razzien in seinen Räumlichkeiten verloren. Laut Urteil hat die Kommission ihre Razzia ausreichend begründet und genügend Beweise gesammelt, um sie durchzuführen. Hintergrund war eine Klage von Red Bull gegen die Vorgehensweise der Brüsseler Behörde.

Die Klägerinnen waren drei Gesellschaften, die zur Red Bull-Gruppe gehören und im Bereich der Herstellung von Energy Drinks tätig sind. Der EU-Kommission lagen laut Urteil Informationen vor, wonach Red Bull im Zusammenhang mit der Lieferung von Energy Drinks an den Off-Trade-Vertriebskanal, d. h. an Einzelhändler und Großhändler, Praktiken angewandt haben soll, um den Verkauf von Energiegetränken von Wettbewerbern einzuschränken. Dies geschah etwa mit Sonderzahlungen oder Rabatten.

Red Bull klagt gegen Razzia

Der Salzburger Energydrinkhersteller klagte, um den Beschluss der Kommission und die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen wie die Razzia für nichtig zu erklären. Die Kommission wiederum beantragte ein Abweisen der Klage. In der Klageschrift wurde unter anderem beantragt, dass die Kommission alle in diesem Fall vorhandenen Unterlagen vorlegen solle, um festzustellen, ob sie bei Erlass des angefochtenen Beschlusses über hinreichend ernsthafte Indizien für den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verfügte.

Die Kommission hat daraufhin eine Liste und die Zusammenfassung der angeforderten Indizien beigebracht. Weiters machten die Klägerinnen geltend, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich des Zwecks und des Gegenstands der Nachprüfung nicht hinreichend klar. Laut Urteil beschreibt der Beschluss den Gegenstand der Nachprüfung sehr wohl, da er eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der behaupteten Zuwiderhandlungen enthalte.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen seien zudem Zweck und Gegenstand der Nachprüfung im angefochtenen Beschluss hinreichend bestimmt beschrieben, um Red Bull verständlich zu machen, wonach die Kommission gesucht habe und auf welche Punkte sich die Nachprüfung beziehen sollte. Keines der von den Klägerinnen vorgebrachten einzelnen Argumente könne die Angemessenheit der Begründung des angefochtenen Beschlusses in Frage stellen, so die Richter.

Bei der Razzia involviert war auch die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde (BWB). Beamte der BWB waren im Auftrag der EU-Kommission bei Red Bull an Ort und Stelle, um die Hausdurchsuchungen durchzuführen. Red Bull ist der größte Energydrinkhersteller der Welt und erzielte im Jahr 2024 laut Konzernabschluss einen Nettoumsatz von 11,2 Mrd. Euro sowie einen Konzerngewinn von 1,85 Mrd. Euro.

(Quelle: apa)

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