Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums geklagt, weil die Geschenkkarte nur "bis zu drei Jahre" gültig ist. Aber je kürzer die Frist, innerhalb derer ein Gutschein seine Gültigkeit verliert, "desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein", erklärt Joachim Kogelmann, Jurist im VKI. Das Landesgericht Salzburg sah die Verkürzung der Gültigkeitsdauer auf drei Jahre als "gröblich benachteiligend" an und ließ auch nicht gelten, dass Sicherheitsbedenken die dreijährige Befristung notwendig machen würden. Auch die nachträgliche Verlängerung helfe nicht, "das Gericht ist wie der VKI der Ansicht, dass der Durchschnitts-Konsument von der Einlösung des Guthabens abgehalten wird, wenn die Gültigkeit der Karte nach dem Regelwerk bereits abgelaufen ist", heißt es in einer Aussendung des VKI. Interspar hat gegen das Urteil berufen.
(APA)
(Quelle: apa)