Grenznah

Sicherer Umgang mit dem Silvesterfeuerwerk

Veröffentlicht: 30. Dezember 2016 13:15 Uhr
Feuerwerke und Knallkörper haben zu Silvester Hochsaison. Das Schauspiel ist aber oft mit Gefahren verbunden. Wir haben Tipps für den sicheren Umgang mit Feuerwerkskörpern und Knallern.
Bernadette Mauracher

Der Umgang mit Feuerwerkskörpern ist im Pyrotechnikgesetz geregelt. Die Polizei kontrolliert bis zum 3. Jänner gegen Verstöße gegen das Gesetz. Geprüft wird der ordnungsgemäße Verkauf, Besitz und die Verwendung von Feuerwerkskörpern.

Klassifizierung von Feuerwerken

Die pyrotechnischen Artikel sind laut Gesetz in vier Kategorien gegliedert und haben Altersbeschränkungen, die es laut Polizei zu beachten gilt.

  • F1-Feuerwerkskörper stellen eine sehr geringe Gefahr da. Der Lärmpegel ist vernachlässigbar. Dazu zählen unter anderem Tischfeuerwerke, Feuerwerksscherzartikel, Traumsterne, Knallerbsen, Partyknaller und Wunderkerzen. Sie können ab zwölf Jahren gekauft werden. Sie dürfen auch in geschlossenen Räumen verwendet werden.
  • F2-Feuerwerkskörper haben einen geringen Lärmpegel und stellen eine geringe Gefahr dar. Zu dieser Klasse zählen Silvesterraketen, Schweizerkracher, Knallfrösche, Sprungräder, Fontänen und Feuerräder. Bei den sogenannten Schweizerkrachern sind nur jene mit Schwarzpulverknallsatz erlaubt, Schweizerkracher mit Blitzknallsatz sind verboten. Erworben werden dürfen diese ab 16 Jahren.
  • F3-Feuerwerkskörper. Von ihnen geht eine mittlere Gefahr aus. Ihr Lärmpegel gefährdet die Gesundheit nicht. Ab 18 Jahren darf man Produkte aus dieser Kategorie kaufen, wenn man einen Sachkundenachweis vorlegen kann.
  • F4-Feuerwerkskörper stellen eine große Gefahrenquelle dar. Auch ihr Lärmpegel gefährdet die Gesundheit nicht. Allerdings sind diese Produkte für „Profis“ vorgesehen und können ab 18 Jahren mit einem Nachweise über Fachkenntnisse und einem Pyrotechnikausweis für F4-Feuerwerkskörper erworben werden.

Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist grundsätzlich verboten. Der Bürgermeister kann mit einer Verordnung Teile des Ortsgebiets davon ausnehmen. Innerhalb oder in unmittelbarer Nähe einer Menschenansammlung dürfen pyrotechnische Gegenständen der Kategorie F2 nicht verwendet werden. Auch im Nahbereich von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheime sowie Tierheimen und Tiergärten ist die Verwendung von Feuerwerken verboten, informiert die Polizei.

(Quelle: salzburg24)

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