Eine Richterin des Salzburger Landesgerichtes kam in dem erstinstanzlichen Urteil vom 16. Februar 2016 zur Ansicht, dass die Zustimmung aller Hauseigentümer über die Unterbringung der Flüchtlinge erforderlich gewesen wäre. Es hätte eine rechtmäßige Widmungsänderung durch Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegen müssen. Bei Uneinigkeit hätte nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ein Außerstreitrichter einen Beschluss fassen müssen
OGH bestätigt OLG-Urteil
Der beklagte Besitzer der Wohnung, die am 1. Dezember 2015 für ein Flüchtlingsquartier an das Land weiter vermietet wurde, berief erfolgreich gegen das Urteil mithilfe seines Anwaltes Anton Waltl. Laut dem Berufungssenat des Oberlandesgerichtes (OLG) Linz lag in diesem Fall keine spezifische Geschäftsraumwidmung vor, was jetzt auch der OGH in der aktuellen Entscheidung bestätigte.
Keine genehmigungspflichtige Widmungsänderung
"Im vorliegenden Fall liegt eine völlig unspezifische bzw. eine jedenfalls den Beherbergungsbetrieb einschließende Widmung des Wohnungseigentumsobjekts des Beklagten vor und es darf als allgemein bekannt gelten, dass Flüchtlinge nicht selten in Objekten untergebracht werden, die zuvor schon der (touristischen) Unterbringung von Fremden oder der Beherbergung auswärtiger Arbeitskräfte diente", steht in der OGH-Entscheidung. Für das Flüchtlingsquartier sei keine genehmigungspflichtige Widmungsänderung erforderlich.
Klägerin: Urteil "unverständlich"
Der Rechtsanwalt der Klägerin, Alexander Bosio von der Kanzlei Kinberger-Schuberth-Fischer in Zell am See, bezeichnete die Entscheidungen des OLG und des OGH als "unverständlich". Das OLG Linz habe nämlich in einem Parallel-Prozess entschieden, dass der Betrieb des Chinarestaurants in der Wohnung der Klägerin in demselben Haus die Grenzen des Verkehrsüblichen übersteige und deshalb die Zustimmung der Miteigentümer des Hauses notwendig sei. Er könne es nicht nachvollziehen, warum es für das Restaurant einer Zustimmung der Miteigentümer bedürfe, für das Flüchtlingsquartier aber nicht, sagte Bosio am Dienstag zur APA.
Wohnung weggeschnappt
Jener Miteigentümer, in dessen Wohnung (Top 2) nun die Flüchtlinge untergebracht sind, habe dem China-Restaurant in Top 1 nicht zugestimmt, erklärte der Anwalt. In diesem Fall sei noch ein Außerstreitverfahren bei Gericht anhängig. Womöglich handelt es sich um eine Retourkutsche: Der Besitzer der Flüchtlingsunterkunft habe früher Top 2 der Tante der Klägerin verpachtet, die dort ebenfalls ein Chinarestaurant betrieb. "Da hatte er auch nichts gegen ein Chinarestaurant. Er wollte dann Top 1 kaufen. Die Streitigkeiten haben angefangen, als ihm meine Mandantin die Wohnung vor der Nase weggekauft hat."
Zell am See: Flüchtlinge dürfen bleiben
Detail am Rande: Der Berufungssenat des OLG hatte als Argument für seine Rechtsauffassung auch das Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden herangezogen. Da die Unterbringung dieser Personengruppe auch eine Aufgabe der Länder und Gemeinden sei und der Gesetzgeber durch Schaffung eines Gemeinderichtwertes von 1,5 Prozent der Wohnbevölkerung eine gleichmäßige Verteilung im Bundesgebiet anstrebe, müsse die Verwendung von Wohnraum in einer Gemeinde als Unterkunft für hilfs-und schutzbedürftige Fremde ebenso als verkehrsüblich erachtet werden wie die Zurverfügungstellung von Wohnungseigentumsobjekten durch Private, um Gemeinden die Erfüllung der vom Bundesverfassungsgesetz auferlegten Pflichten zu ermöglichen, erläuterte das Gericht.
(APA)
Links zu diesem Artikel:
- OLG Linz: Flüchtlinge bleiben
- Brisantes Urteil
- News aus dem Pinzgau
(Quelle: salzburg24)