Strafe ist nicht verjährt

Salzburger Ex-Bordellchef 17 Jahre nach Urteil in Haft

Veröffentlicht: 31. März 2022 15:14 Uhr
Ein Salzburger Ex-Bordellchef verbüßt 17 Jahre nach seiner Verurteilung erst jetzt die Haftstrafe in der Justizanstalt Salzburg. Der 69-Jährige kassierte im Juli 2005 wegen Steuerhinterziehung eine Geldstrafe von 1,8 Mio. Euro und sechs Monate Haft. Er war jedoch 1999 nach Brasilien ausgewandert und dem Prozess ferngeblieben.
SALZBURG24 (tp)

Weil er die Haftstrafe nicht antrat, wurde er zur Verhaftung ausgeschrieben. Im Februar 2022 klickten bei der Einreise in Österreich die Handschellen.

Urteil aus dem Herbst 2005

Das Urteil gegen den Österreicher am Landesgericht Salzburg war am 20. September 2005 rechtskräftig geworden. Der Ex-Chef eines Nachtklubs in der Stadt Salzburg soll laut Staatsanwaltschaft rund sechs Mio. Euro an Steuern im Zeitraum von Anfang 1980 bis Mitte 1990 hinterzogen haben. Sein Anwalt erklärte bei dem Prozess, sein Mandant sei grundsätzlich geständig, er bestreite nur die ihm angelastete Summe.

Ex-"Bordellkönig" in Brasilien untergetaucht

Während sich die Justiz um einen Vollzug der Strafhaft bemühte, lebte der Ex-"Bordellkönig" in seiner Wahlheimat Brasilien auf freiem Fuß. In einem Bericht des ORF im Jahr 2006 ließ er an Österreich "schöne Grüße, vor allem ans Finanzamt" ausrichten. In dem Interview erzählte der Mann, er lebe seit Dezember 2001 als Geschäftsmann und verheirateter Vater von drei Kindern in Fortaleza. Dort kaufe er Autos bei Versteigerungen, lasse die Luxuslimousinen herrichten und "verkaufe sie dann wieder". Sein ursprünglicher Plan, ein Sex-Zentrum für Touristen zu errichten, sei fehlgeschlagen.

Haftstrafe für Salzburger nicht verjährt

Wie der Sprecher des Landesgerichtes Salzburg, Peter Egger am Donnerstag in einer Aussendung informierte, habe sich der Mann dem Haftantritt entzogen und sich im Ausland aufgehalten. Die Strafe ist aber nicht verjährt. "Der Auslandsaufenthalt des Verurteilten war auch der Grund, weshalb zwischenzeitig keine sogenannte 'Vollstreckungsverjährung' (Paragraf 59 Strafgesetzbuch) eingetreten ist: Zeiten, in denen sich Verurteilte im Ausland aufhalten, werden in die Frist für die Vollstreckungsverjährung nämlich nicht eingerechnet." Vereinfacht gesagt, könne kein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter sich durch Flucht ins Ausland der Strafverbüßung entziehen und auf "Verjährung der Strafe" hoffen.

Anfang Februar 2022 sei der Mann über den Flughafen Wien-Schwechat freiwillig nach Österreich eingereist und festgenommen worden, sagte Egger heute auf APA-Anfrage. Der Österreicher verbüße die Haftstrafe in der Justizanstalt Salzburg. Nach Verbüßung der Strafe könne er sich in seinem Heimatland frei bewegen.

(Quelle: apa)

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