Bekanntlich sieht die geltende Covid-19-Notmaßnahmen-Verordnung für alle Bürgerinnen und Bürger in Österreich vor, dass im Lockdown nur aus bestimmten Gründen außer Haus gegangen werden darf: So ist das Verlassen des privaten Wohnbereichs etwa zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, der Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungswürdige Personen, für berufliche Zwecke und eben der Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des Lebens (Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens) zulässig.
Wirtschaftskammer appelliert an Solidarität
Ein Friseurbesuch, der Kauf von Büchern oder Elektrogeräten etc. im benachbarten Bayern, fällt eindeutig unter keine der in der Verordnung vorgesehenen Kriterien, auch wenn Darstellungen in den Medien und Aussagen von Freilassinger Kaufleuten anderes suggerieren.
Die Sparte Handel appelliert im Namen ihrer tausenden Mitglieder, deren Geschäfte nun geschlossen wurden, an die Solidarität der Konsumentinnen und Konsumenten, der Medien, und aller, die einen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie leisten können, auf die Einhaltung der Covid-19-Notmaßnahmen-Verordnung zu achten.
(Quelle: salzburg24)