Die Salzburger Bezirkshauptmannschaften werden gemeinsam mit Beamten des Bezirkspolizeikommandos Zell am See zur Jahreswende 2013/2014 wieder unangekündigte stichprobenartige Kontrollen von Verkaufsständen für pyrotechnische Artikel in allen Bezirken vornehmen. Damit soll sichergestellt werden, dass sowohl Kundinnen und Kunden als auch Verkaufsmitarbeiter/innen nicht durch unsachgemäße Lagerung oder falsches Hantieren mit Feuerwerkskörpern verletzt werden. Insbesondere wird das Augenmerk darauf gelegt, dass kein freier Warenzugriff, etwa durch Kinder, erfolgen kann und dass die Sicherheitsabsperrungen und -abstände eingehalten werden.
Zudem dürfen die Höchstlagermengen in Verkaufsräumen aus Sicherheitsgründen nicht überschritten werden. Weiters wird unter anderem das Vorliegen der entsprechenden Gewerbeberechtigungen der Betriebe überprüft, da Raketen und Kleinfeuerwerke ausschließlich von befugten Händlerinnen und Händlern zum Verkauf angeboten und gelagert werden dürfen. Auch Betriebe, bei denen die Lagerung und Verkauf solcher Artikel verboten ist, wie etwa bei Tankstellen, werden stichprobenartig kontrolliert.
Verbot für Schweizerkracher
- Da seit 4. Juli dieses Jahres das Überlassen und das "Inverkehrbringen" von Knallkörpern mit Blitzknallsätzen – "BKS", "flash powder" der Kategorie F2 ("Schweizerkracher") verboten ist, wird die Einhaltung dieser Bestimmung ebenfalls überprüft.
- Pyrotechnische Artikel der Kategorie F1 dürfen nur von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr besessen und verwendet werden. Darunter fallen zum Beispiel Wunderkerzen, Knallbonbons, Scherzzündhölzer, Knallziehbänder, Partyknaller, Tischfeuerwerke und Knallerbsen.
- Pyrotechnische Artikel der Kategorie F2 dürfen nur von Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr besessen und verwendet werden. Darunter fallen zum Beispiel Doppelschläger, Pyrodrifter, Knallfrösche, Sprungräder, Babyraketen, Vulkan-Fontänen und steigende Wirbel.
- Die Verwendung pyrotechnischer Artikel der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet ganzjährig grundsätzlich verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn der/die jeweilige Bürgermeister/Bürgermeisterin mittels Verordnung dieses Verbot aufhebt.
- Die Verwendung dieser pyrotechnischen Artikel innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist generell verboten.
- Pyrotechnische Artikel der Kategorie F3 und F4 dürfen nur von geprüften Pyrotechnikern, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, und denen eine behördliche pyrotechnische Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt wurde, besessen und verwendet werden.
Bei Nichtbeachtung und Beanstandungen drohen Verwaltungsstrafen bis 3.600 Euro und die Beschlagnahme aller im Verkaufsraum gelagerten Feuerwerksartikel.
Sicherheitstipps, um Unfälle zu vermeiden
- Beim Kauf von Feuerwerkskörpern sollte man sich über die Handhabung der einzelnen Feuerwerkskörper beraten lassen. Die Feuerwerkskörper an einem kühlen und trockenen Ort lagern. Kinder dürfen keinen Zugriff haben. Gebrauchsanweisung frühzeitig lesen und Hinweise sorgfältig beachten.
- Beim Anzünden das Streichholz vom Körper wegbewegen.
- Nach dem Zünden: Sicherheitsabstand halten und den Feuerwerkskörper nicht in die Hand nehmen. Bei Blindgängern nicht nachzünden oder nachkontrollieren, sondern längere Zeit abwarten und mit Wasser übergießen.
- Feuerwerkskörper nie in Menschenmassen verwenden.
- Bei Brandverletzungen sofort mit Wasser oder Schnee kühlen. Notfalls einen Arzt aufsuchen.
(Quelle: salzburg24)