Nach dem erstinstanzlichen Urteil eines Salzburger Zivilrichters hätte der Kreisverkehr noch entfernt werden müssen. Der Richtersenat aus Linz bezeichnete diese aber als "schikanöse Rechtsausübung" und wies die Klage am 5. September ab.
Magistrat ließ "Würstl Wolf" abreissen
Der Magistrat hat den Imbissstand von "Würstl Wolf" an der Schillerstraße im Stadtteil Itzling am 13. August 2010 wegen des Baus eines Kreisverkehrs bei der Science City abreißen lassen. Eigentümerin der Grundfläche ist das Linzer Unternehmen Vivatis Capital Services. Die Enteignung der Fläche erfolgte durch einen Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 2. September 2009. Wolfgang R. sah die Enteignung der Fläche aber als Eingriff in sein Mietrecht.
Unterlassungsklage beim Landesgericht
Der Verwaltungsgerichtshof hob den Enteignungsbescheid im Oktober 2011 auf, weil das gesamte Grundstück enteignet worden war und nicht nur jene Fläche, für die der Kreisverkehr vorgesehen war. Daraufhin brachte Wolfgang R. im November 2011 eine Unterlassungsklage beim Landesgericht Salzburg ein. Das Zivilgericht hatte am 6. Juli 2012 in seinem Urteil festgehalten, dass die Stadtgemeinde den ursprünglichen Zustand wieder herstellen müsse. Die Beseitigung des Kreisverkehrs wurde nicht als "schikanöse Rechtsausübung" befunden.
Kein weitergehendes wirtschaftliches Interesse geltend gemacht
Doch das OLG Linz ortete darin sehr wohl einen Verstoß gegen das Schikaneverbot: Die Entfernung des Kreisverkehrs sei mit hohen Kosten für die Stadtgemeinde verbunden. Wolfgang R. habe im Gegensatz dazu kein weitergehendes wirtschaftliches Interesse geltend gemacht. Wiege man die Interessen des Klägers und der Beklagten gegeneinander ab, so bestehe nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein krasses Missverhältnis. "Der Kläger hat - abgesehen vom Eingriff in seine Mietrechte - keinerlei tatsächlichen Nachteile behauptet, die sich für ihn aufgrund der derzeitigen Situation ergeben", erläuterte der Vizepräsident des Landesgerichts Salzburg, Imre Juhasz, auf Anfrage der APA die Begründung des OLG Linz.
Aus den erstgerichtlichen Feststellungen habe sich ergeben, dass der Kläger derzeit auf der Liegenschaft keinen Imbisstand betreiben darf. Daher sei Wolfgang R. aktuell gar nicht in der Lage, die Liegenschaft für den Betrieb eines Kioskes zu nützen. "Eine andere Nutzungsmöglichkeit wurde vom Kläger nicht einmal behauptet", heißt es in der Klageabweisung. "Die Interessen des Klägers erschöpfen sich darin, dass in seine Mietrechte eingegriffen wird."
Enteignung als rechtens erachtet
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Enteignung ja grundsätzlich als rechtens erachtet. Demnach bestehe der Anspruch auf Unterlassung nur solange, bis ein neuer Enteignungsbescheid der Landesregierung vorliegt. In dem neuen Bescheid werde dann stehen, dass das Grundstück im Umfang des Kreisverkehrs zu enteignen sei, hatte kürzlich der Rechtsanwalt der Stadt, Hartmut Ramsauer, der APA erklärt. Weil der Streitwert einen Betrag von 30.000 Euro übersteigt, kann "Würstl Wolf" (Rechtsvertreter: Wolfgang Maria Paumgartner) beim Obersten Gerichtshof eine außerordentliche Revision einlegen. (APA)
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(Quelle: salzburg24)