Der geständige 48-jährige Beschäftigungslose fasste dafür am Donnerstag bei einem Prozess am Landesgericht Salzburg wegen "beharrlicher Verfolgung" eine unbedingte, bereits rechtskräftige Freiheitsstrafe von acht Monaten aus. Die Gesamtstrafe für den "Rückfalltäter" beträgt 17 Monate Gefängnis.
Stalker: "Wollte mit den Frauen reden"
"Ich wollte mit den Frauen reden", erläuterte der Angeklagte mit gesenktem Blick und leiser Stimme sein Motiv. Aus den vormaligen Verurteilungen müsse er doch wissen, dass das nicht geht, wies ihn Einzelrichter Manfred Seiss zurecht. "Ich habe zuerst bei der Frauen-Hotline angerufen. Doch wenn ein Mann dran ist, legen die gleich wieder auf", sagte der Salzburger.
Fünf Tage nach seiner Haftentlassung habe er sich am Samstag Zeitungen gekauft und Telefonnummern von Frauen herausgesucht, die ein Inserat aufgegeben hatten, schilderte der 48-Jährige. Bei diesen ihm unbekannten Frauen meldete er sich mit "ich bin der Thomas" oder mit "ich bin der Hubert". Zu einem Wortwechsel ist es offenbar nicht gekommen.
"Er hat niemals Bedrohungen und auch nicht wirklich irgendwelche obszönen Dinge gesagt. Die nächtlichen Belästigungen sind aber unstrittig", sagte Verteidiger Roland Garstenauer. Der Anwalt bezweifelte die Intensität und das Ausmaß der Anrufe, wie sie die Staatsanwaltschaft in dem Strafantrag ausgeführt hatte. Diese war von insgesamt rund 100, teils obszönen Anrufen und fünf belästigten Frauen ausgegangen. In einem Fall fällte der Richter einen Freispruch.
17 Monate Haft für Stalker
Einige Opfer des Stalkers schilderten bei dem Prozess, wie unangenehm die nächtlichen Anrufe für sie waren. Die Zeuginnen berichteten von Angstzuständen und Schlaflosigkeit, eine 38-Jährige fühlte sich "verarscht".
Weil der Richter den bedingten Strafanteil von neun Monaten aus einer früheren Verurteilung (damaliges Strafmaß: Zwölf Monate teilbedingt) heute in eine unbedingte Haft umwandelte, muss der Salzburger nun insgesamt 17 Monate ins Gefängnis. Aufgrund des neuerlichen Rückfalls könne keine teilbedingte Haftstrafe mehr ausgesprochen werden, erklärte Seiss.
Der Angeklagte bekundete seine Bereitschaft, nach der neuerlichen Haft die psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen. Einen Termin hat er bereits absolviert. Eine Weisung für eine Therapie könne das Gericht aber nur bei einer teilbedingten Haftstrafe erteilen, erläuterte der Richter nach der Verhandlung. Und eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sei nur dann möglich, wenn die Anlass-Tat mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Der Strafrahmen für das Delikt "beharrliche Verfolgung" beträgt aber bis zu einem Jahr Haft.
(APA)
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(Quelle: salzburg24)