Wüstenrot hatte im Jahr 2013 für 7.000 Alt-Bausparkunden, die mehr angespart haben als vertraglich vereinbart, die Zinsen gesenkt. Das war unzulässig, sagte der OGH. Wüstenrot müsse die Zinssenkung zurücknehmen. "Wir haben durch zwei Instanzen gewonnen, beim OGH durch einen formalen Fehler verloren", so Riess.
"Aber nachdem der Bausparzweck dieser Verträge nicht erfüllt ist, werden wir diese Verträge kündigen", so Riess weiter. Es gehe dabei nicht um den kleinen Bausparer, der sein Bausparguthaben nicht verzinst bekomme, sondern um "überbesparte" Verträge. "Das ist nicht tragbar für das Bausparkollektiv. Und deswegen werden wir diese Verträge kündigen", sagte Riess-Passer. Die entgangenen Zinsen bekämen die Bausparer zurück.
Wüstenrot: Zinssenkung laut OGH nicht OK
Diese Zinssenkung war laut OGH nicht OK. Ein Vertrag müsse die Möglichkeit des Widerspruchs und die Frist für dessen Ausübung enthalten. Das Berufungsgericht hatte im Gegensatz dazu die Meinung vertreten, dass es gar keiner vertraglichen Regelung bedarf und eine De-facto-Änderung mit Einräumung einer Widerspruchsfrist für den Kunden bereits bei Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Konsumentenschutzgesetz genügt.
Arbeiterkammer: Rechtslage zur Kündigung nicht klar
Nach Angaben der Arbeiterkammer ist die Rechtslage zur Kündigung von alten hochverzinsten Bausparverträgen auch nach dem OGH-Urteil gegen Wüstenrot nicht klar. Dem Höchstgericht zufolge war die von Wüstenrot vorgenommene Zinssenkung bei alten Verträgen definitiv illegal. "Wenn die Leute der Zinssatzsenkung widersprochen haben, hat sich Wüstenrot ein Kündigungsrecht eingeräumt. Da hat der OGH gesagt: das geht nicht - weder die Zinssenkung noch die Kündigung", erklärte Robert Panowitz vom AK-Klagsteam der APA am Mittwoch.
Ob nun aber Bausparkassen Sparern, die ihr Geld schon länger als sechs Jahre liegen haben, einfach so kündigen dürfen, ist offen. "Dazu gibt es in Österreich noch keine Judikatur. In Deutschland ist ein Verfahren in zweiter Instanz zugunsten eines Bausparers ausgegangen."
Bei Altverträgen müsse man differenzieren. "Bei Verträgen, wo es noch die Möglichkeit gibt, ein Bauspardarlehen aufzunehmen, sind wir der Ansicht, dass eine Kündigung nicht möglich ist", so Panowitz. Wenn allerdings schon überspart und keine Darlehensaufnahme mehr möglich sei, "ist das vielleicht anders zu sehen". Ausjudiziert sei das Thema jedenfalls noch nicht.
(APA)
(Quelle: salzburg24)