Eine Sprecherin des Unternehmens ging am Mittwoch davon aus, dass etwa 200.000 Kunden betroffen sind. Der Stromanbieter wird sie Mitte August darüber informieren, wie die Rückerstattung abgewickelt werden kann. Die Anforderung des Gutscheines oder der Barablöse sei dann bis zum 31. Dezember 2020 möglich. Wie die Salzburg AG heute mitteilte, beträgt die Gutschrift bei einem durchschnittlichen Stromverbrauch 26 Euro pro Haushalt.
Oberster Gerichtshof erklärt Klausel für unzulässig
Der Einigung mit der Arbeiterkammer war ein jahrelanger Rechtsstreit des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) mit dem niederösterreichischen Energieriesen EVN vorangegangen. Im Herbst 2019 erklärte der Oberste Gerichtshof (OGH) eine Preisanpassungsklausel der EVN Vertriebstochter schließlich für unzulässig.
Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung
Demnach dürfe Stillschweigen nicht als Zustimmung zu einer Preiserhöhung gewertet werden, wenn es für die Erhöhung keine Regeln und Beschränkungen gibt. "Bei kundenfeindlichster Auslegung kann es daher auf diesem Weg zu einer (...) gänzlich unbeschränkten Preiserhöhung kommen", so das Gericht.
AK fordert von Salzburg AG Entschädigung
Nach dem sich EVN und VKI im Februar 2020 auf Rückzahlungen einigten, verlangte die Konsumentenberatung der Arbeiterkammer Salzburg in der Folge von der Salzburg AG eine ähnliche Entschädigung. Denn alle Energieanbieter, die auf der Grundlage vergleichbarer Preisanpassungsklauseln Erhöhungen durchgeführt haben, müssten demnach Rückzahlungen vornehmen. Die Salzburg AG hatte die Strompreise zuletzt im Juli 2018 und im August 2019 erhöht.
(Quelle: apa)