Welt

Abberufung von Meinl-Bank-Chefs - VfGH wies Beschwerde ab

Peter Weinzierl erlitt eine Niederlage
Veröffentlicht: 30. September 2015 13:17 Uhr
Die Chefs der Meinl Bank, Peter Weinzierl und Günter Weiß, haben im Kampf gegen ihre Absetzung durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) an einer von mehreren juristischen Fronten eine Niederlage erlitten. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wies ihren Antrag auf Gesetzesänderung aus formalen Gründen zurück. Inhaltlich hat sich der VfGH nicht mit der Sache auseinandergesetzt.

Der Gang zum VfGH war nur einer von mehreren Wegen der Meinl-Bank-Vorstände, ihre Abberufung zu verhindern. Die FMA hatte per Bescheid vom 24. Juli angeordnet, dass die Bank binnen drei Monaten neue Vorstände finden muss, um nicht ihre Banklizenz zu verlieren. Die Finanzaufseher werfen Weinzierl und Weiß mehrerlei grobe Verfehlungen vor, etwa ist in dem umfangreichen Bescheid von "bilanziellem Blindflug" die Rede.

Gegen den FMA-Bescheid haben die Banker bereits Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht. Die Entscheidung darüber ist noch nicht gefallen. Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht vorige Woche dem ebenfalls eingebrachten Antrag auf aufschiebende Wirkung zum Teil stattgegeben: Weinzierl darf bleiben, bis das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist. Der Auftrag, den zweiten Vorstand Weiß abzuberufen, ist hingegen rechtskräftig aufrecht.

Den Verfassungsgerichtshof wiederum haben die Meinl-Bank-Vorstände angerufen, weil sie die Passage im Bankwesengesetz (BWG), die die Abberufung möglich macht, für verfassungswidrig halten. Weinzierl und Weiß kritisierten unter anderem, dass sie in dem Abberufungsverfahren keine Parteienstellung haben und sich deshalb nicht gegen die Vorwürfe der FMA wehren können.

Der Bescheid der Finanzmarktaufsicht war nämlich an die Meinl Bank adressiert - wie es laut Bankwesengesetz vorgesehen ist -, nicht jedoch an die Vorstände. Wenn ein Kreditinstitut die Voraussetzungen für eine Bankkonzession nicht mehr erfüllt, muss die FMA dem Institut unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen einer "angemessenen" Frist wiederherzustellen.

Die Verfassungsrichter haben sich im Fall Meinl erst gar nicht mit dem BWG auseinandergesetzt. Mit Beschluss vom 17. September, der am Mittwoch auf der VfGH-Homepage veröffentlicht wurde, hat der VfGH nämlich den Antrag Weinzierls und Weiß' zurückgewiesen. Der Grund: Nicht Weinzierl und Weiß hätten den Antrag vorbringen müssen, sondern die Bank. Gegen diese habe sich ja auch der FMA-Bescheid gerichtet.

In einem gibt der VfGH Weinzierl und Weiß aber recht: "Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Abberufung der Antragsteller als Geschäftsleiter für diese bedeutende wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen kann." Diese Nachteile würden jedoch nicht unmittelbar aufgrund der angefochtenen Bestimmungen für Weinzierl und Weiß wirksam, sondern "erst durch die im Privatrechtsverhältnis zwischen den Antragstellern und dem Kreditinstitut allenfalls erfolgende Abberufung als Geschäftsleiter." Erst mit einer Entscheidung der Bank über den Austausch der Vorstände treten also laut VfGH "die behaupteten Rechtswirkungen der Antragsteller" ein.

(Quelle: salzburg24)

Lädt
Du hast die maximale Anzahl an Autor:innen/Themen erreicht. Um dem Thema zu folgen, entferne bitte andere Autor:innen/Themen. Themen bearbeiten

Um "meine Themen" nutzen zu können, musst Du bitte der Datenspeicherung hierfür zustimmen

25.09.2025
Kultserie

"Baywatch" bekommt Neuauflage

Kommentare (0)
Diskussion anzeigen K Diskussion ausblenden Esc
merken
Nicht mehr merken