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VfGH-Entscheidung zu Hypo-Schuldenschnitt am Dienstag

VfGH-Präsident Holzinger gibt am Dienstag Details bekannt
Veröffentlicht: 27. Juli 2015 20:04 Uhr
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) über das umstrittene Hypo-Sondergesetz, mit dem 2014 zahlreiche Gläubiger von Hypo-Nachranganleihen zur Kasse gebeten worden sind, ist gefallen. Das Verfahren ist abgeschlossen, der Bericht ist fertig. Für Dienstag hat der Verfassungsgerichtshof eine Pressekonferenz mit Gerichtspräsident Gerhart Holzinger anberaumt.

Über den Inhalt des Spruchs gab es vom Gericht vor der Bekanntgabe keine Details. Im Vorfeld wurde erwartet, dass das Höchstgericht den heftig debattierten ersten Schuldenschnitt (namentlich auf Nachranganleihen der einstigen Hypo Alpe Adria/heute: Heta) zumindest zum Teil kippen würde. Zahlreiche Gläubiger waren gegen das Gesetz vor Gericht gegangen.

Falls der VfGH wie erwartet das umstrittene Hypo-Sondergesetz aufhebt, wird das nach Ansicht des Verfassungsrechtlers Heinz Mayer "praktisch bedeutungslos" sein. Inzwischen gebe es nämlich das Bankenabwicklungs- und Sanierungsgesetz (BaSAG) vom Dezember 2014, das ein recht ausgewogenes System mit einer nicht-diskriminierenden Gläubigerbeteiligung sei, so Mayer.

"Strittige Fragen sind aber nach wie vor, ob dieses Gesetz zum Beispiel auf Forderungen der Bayern anzuwenden ist", sagte Mayer am Montagabend zur APA. Die Hypo-Abbaueinheit Heta "ist nämlich kein Kreditinstitut im Sinne des BaSAG, und das eröffnet jetzt jede Menge Streitfragen". Wenn die Heta nach europäischem Recht tatsächlich nicht dem BaSAG unterliege, "dann würde das BaSAG die Forderungen der Bayern nicht umfassen. Das deutsche Gericht dürfte sich auf diesen Standpunkt gestellt haben."

Mit dem BaSAG werde zwar eine europäische Richtlinie umgesetzt, die nur Kreditinstitute erfasse, erklärte Mayer. Das österreichische BaSAG umfasse aber auch die Heta. Das gelte zwar innerstaatlich, "die Frage ist aber: Was hat das für eine Wirkung für Auslandsforderungen? Ich glaube gar keine", meinte Mayer. "Wenn die deutschem Recht unterliegen, dann hat das deutsche Gericht völlig zurecht gesagt 'Das interessiert uns nicht'." Daher könne der Schuldenschnitt durch das österreichische Gesetz, soweit es sich nicht auf die Richtlinie stützen kann - "und das wäre bei der Heta wohl der Fall" - nicht greifen, meint der Jurist.

In diesem Fall wäre der geschlossene Vergleich zwischen Österreich und Bayern zulässig. Wenn die Forderungen der Bayern aber von diesem Gesetz doch erfasst seien, dann sei das ein Problem, "weil Sie können ja nicht in einem laufenden Konkursverfahren einen Vergleich mit einem Gläubiger schließen." Das wäre sogar strafbar, sagte Mayer. Durch das umstrittene Hypo-Sanierungsgesetz, das seit 1. August 2014 in Kraft ist, waren sowohl Forderungen der BayernLB im Volumen von fast 800 Mio. Euro sowie Verbindlichkeiten von Nachranggläubigern in etwa gleicher Höhe erloschen.

(Quelle: salzburg24)

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