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Was kann ich tun, wenn mein Flug gestrichen wird?

Wird ein Flug annulliert, hat man als Passagier bestimmte Rechte. (Symbolbild)
Veröffentlicht: 26. Mai 2017 10:33 Uhr
Die Koffer sind gepackt, die Vorfreude steigt minütlich, der Urlaub kann kommen. Doch was geschieht, wenn der Flug plötzlich annulliert wird? Wir klären euch über eure Rechte in so einem Fall auf.

"Wenn ein Flug komplett gestrichen wird, dann ist die Airline am Zug und muss dem Kunden ein entsprechendes Angebot unterbreiten - entweder eine alternative Beförderung oder die Rückerstattung des Ticketpreises", informiert Verena Pronebner, Juristin beim ÖAMTC am Freitag in einer Aussendung. In der Praxis würden Passagiere im Fall einer Annullierung oft auf andere Flüge, die ohnehin im Flugplan vorgesehen waren, umgebucht. Wurde ein bereits zurückgelegter Streckenabschnitt (Zubringerflug) durch die Annullierung zwecklos, müssen die Passagiere kostenlos zurück zum ersten Abflugort gebracht werden.

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Zusätzlich zur Erstattung des Ticketpreises haben Passagiere oft Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Höhe richtet sich nach der einfachen Flugstrecke: Bei Flügen bis zu 1.500 Kilometer hat man Anspruch auf 250 Euro Ausgleichszahlung. Bei längeren Flügen innerhalb der EU sowie bei Flügen außerhalb der EU zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer stehen Reisenden 400 Euro zu, bei Flügen über 3.500 Kilometer außerhalb der EU sind es 600 Euro. Die Höhe der Ausgleichszahlung vermindert sich um die Hälfte, wenn sich die Ankunft am Zielort – je nach Flugstrecke – um nicht mehr als zwei, drei oder vier Stunden verzögert.

Gutscheine muss man nicht akzeptieren

"Achtung: Nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Passagiers darf die Fluggesellschaft die Erstattung des Ticketpreises und die Ausgleichszahlung in Form von Reisegutscheinen bzw. Gutschriften für künftige Flüge erbringen", stellt Pronebner klar. "Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden. Man kann auf die Auszahlung von Ticketpreis und Ausgleichszahlung bestehen."

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bei rechtzeitiger Info

"Werden die Reisenden früh genug über die Streichung des Fluges informiert und ändert sich die Abflugs- und Ankunftszeit durch die alternative Beförderung nur geringfügig, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung", sagt die Expertin.

Dies ist der Fall, wenn:

  • man mindestens zwei Wochen vorher informiert wird (dann ist das Ausmaß der Flugzeitänderung unerheblich).
  • man 13 bis sieben Tage vorher informiert wird und maximal zwei Stunden vor der planmäßigen Zeit abfliegt sowie maximal vier Stunden verspätet ankommt.
  • man weniger als sieben Tage vorher informiert wird und maximal eine Stunde vor der planmäßigen Zeit abfliegt sowie maximal zwei Stunden verspätet ankommt.

Nicht nur der Preis entscheidet

Auch bei kurzfristigen Buchungen sollte man sich etwas Zeit nehmen. "Nicht allein der Preis sollte entscheidend sein. Auch andere Kriterien wie versteckte Zusatzgebühren oder die wirtschaftliche Stabilität der Airline sollten berücksichtigt werden", empfiehlt der ÖAMTC, denn "gerät die Fluglinie in eine Insolvenz, gehen Passagiere, die direkt bei der Airline gebucht haben, leer aus." Pauschalreisende könnten sich in diesem Fall an den Reiseveranstalter wenden.

(Quelle: salzburg24)

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