Im Anhörungsverfahren hatte sich die Staatsanwaltschaft jedoch gegen die nur selten angewandte Halbstrafenregelung für den einstigen Präsidenten des Fußballrekordmeisters FC Bayern ausgesprochen. Hoeneß war wegen Steuerhinterziehung von 28,5 Millionen Euro zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden und hatte seine Strafe am 2. Juni 2014 angetreten. Seit Anfang 2015 ist er Freigänger und arbeitet tagsüber in der Jugendabteilung des FC Bayern. Die Wochenenden verbringt er in seinem Haus am Tegernsee.
Das Urteil von drei Jahren Freiheitsstrafe gegen einen Mann, der Uli Hoeneß erpresst hatte, ist indes rechtskräftig. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision des Angeklagten mit einem am Freitag veröffentlichten Beschluss vom 19. Jänner als offensichtlich unbegründet zurück.
Das Urteil des Landgerichts München II vom 2. September 2015 gegen den damals 52-Jährigen weise keine Rechtsfehler auf, begründete der BGH seine Entscheidung. In einem ersten Verfahren hatte eine andere Kammer des Landgerichts München den erheblich vorbestraften Mann im Dezember 2014 noch zu einer höheren Strafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der BGH hob das Urteil seinerzeit wegen einer fehlerhaften Strafzumessung auf.
Der Mann hatte den verurteilten Steuersünder Hoeneß vor dessen Haftantritt unter dem Namen "Mister X" erpresst. Im Mai 2014 hatte er von dem ehemaligen Präsidenten des FC Bayern in einem Drohbrief 215.000 Euro verlangt. Andernfalls könne sich Hoeneß auf einen "unruhigen Haftverlauf" einstellen.
(Quelle: salzburg24)