Weihnachtsmärkte dürfen laut der neuen Maßnahmenverordnung stattfinden. Die Maßnahmen orientieren sich an dem mit den Ländern ausgearbeiteten Stufenplan, der sich an den Intensivkapazitäten orientiert.
3-G-Regel in Gastronomie
Schon seit 15. September 2021 gilt die 3-G-Regel (getestet, genesen oder geimpft), Antigentests werden nur noch für 24 Stunden anerkannt. Sieben Tage nach Überschreiten einer Intensivstations-Auslastung von 15 Prozent mit Corona-Patienten (ca. 300 Betten) gilt Stufe 2, dann sind Antigen-Tests mit Selbstabnahme ("Wohnzimmertests") als Eintrittsnachweis nicht mehr zulässig, ab Stufe 3 (20 Prozent Auslastung bzw. 400 Betten) entfallen auch Antigen-Schnelltests (nur noch PCR-Tests anerkannt). Derzeit ist Stufe 1 in Kraft, die Belegung der Intensivstationen mit Corona-Patienten liegt bei elf Prozent.
Apres Ski wie Nachtgastro geregelt
Generell gelten die gleichen Regeln wie für die Nachtgastronomie. Während Stufe 1 müssen Gäste ein gültiges negatives PCR-Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesungsnachweis (ärztliche Bestätigung oder Absonderungsbescheid) vorweisen. Ein Antikörpernachweis oder Antigentest ist nicht ausreichend. Für Betriebe der Nachtgastronomie sowie Après-Ski wird ab der Stufe 2 die 2-G-Regel (Geimpfte und Genesene) eingeführt.
Getestet, genesen oder geimpft in Seilbahn
Ab 15. November herrscht 3-G-Pflicht in geschlossenen/abdeckbaren Bereichen von Seilbahnen. Ausgenommen davon sind Benutzer, die die Seilbahn zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen (z.B. wenn die Seilbahn als öffentliches Verkehrsmittel durch Anrainer benutzt wird).
Adventmärkte unter strengen Auflagen
Sie dürfen stattfinden, auch hier gilt 3-G (Antigentest nicht älter als 24 Stunden). Eine Bänderausgabe (mit Kontrollen bei der Ausgabe und Stichproben auch danach) statt einer Einzäunung ist nun erlaubt. Ab Stufe 2 fallen auch hier die Wohnzimmertests weg, ab Stufe 3 wird als Testnachweis nur noch PCR-Tests anerkannt.
(Quelle: apa)