Österreich

Keine Delogierungen in Corona-Krise

ABD0022_20160804 - WIEN - ÖSTERREICH: ZU APA0363 VOM 3.8.2016 - Illustration zum Thema Miete / Wohnungen / Wohnbau / Mietpreise / Eigentum / Immobilien. Im Bild: Schlüsselübergabe für eine bezugsfertige Wohnung fotografiert am Mittwoch, 12. November 2014, in Wien (+++gestellte Szene+++). Die Mietrechts-Einigung von SPÖ und ÖVP ist erneut gescheitert. (ARCHIVBILD VOM 12.11.2014) - FOTO: APA/GEORG HOCHMUTH

Veröffentlicht: 02. April 2020 07:01 Uhr
Wer aufgrund der Corona-Krise von Kurzarbeit oder Jobverlust betroffen ist und deshalb die Miete nicht mehr bezahlen kann, muss keine Delogierung oder Vertragskündigung befürchten, geht aus dem dritten Corona-Paket hervor, das am Freitag vom Nationalrat verabschiedet werden soll.

"Wohnen ist ein Grundrecht. Das gilt umso mehr in Krisenzeiten. Wir lassen es nicht zu, dass jemand vor die Türe gesetzt wird", sagte Justizministerin Alma Zadic (Grüne) zur APA. In Österreich gibt es rund 1,5 Millionen Mietverhältnisse, rund 700.000 davon allein in der Bundeshauptstadt Wien. Die Arbeitslosigkeit ist durch die Epidemie auf einen historischen Rekord von 562.522 gestiegen. Zudem befinden sich bereits rund 250.000 Personen in Kurzarbeit.

Kein Kündigungsgrund in Corona-Krise

Sollte jemand im Zeitraum 1. April bis 30. Juni Schwierigkeiten haben, aufgrund der Corona-Einschränkungen die Miete zu bezahlen, dann ist das kein Kündigungsgrund, geht aus dem Gesetzesvorschlag des Justizministeriums hervor. Mieter bzw. Mieterinnen haben bis 31. Dezember Zeit, die Mietrückstände zurückzuzahlen. Die Miete muss allerdings mit Verzugszinsen nachgezahlt werden, wobei diese auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozent beschränkt sind. Kautionen dürfen von den Vermietern nicht verwendet werden, um die entstandenen Mietrückstände auszugleichen.

Verlängerung der Miete leichter möglich

Außerdem sieht der Gesetzesvorschlag vor, dass Räumungsexekutionen auf Antrag der Mieter für drei Monate aufgeschoben werden. Das gibt den Mietern Zeit, eine neue Unterkunft zu finden. Für Mietverhältnisse, die während der Corona-Krise enden, kann einvernehmlich zwischen Mietern und Vermietern eine Verlängerung vereinbart werden. Diese Regelungen gelten für alle Wohnraummieten, nicht aber für Geschäftsräume oder Pacht. Außerdem kommt die Bestimmung nur zur Anwendung, wenn die Nichtzahlung auf den Auswirkungen des Coronavirus beruht.

(Quelle: apa)

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