Im Konkreten handelt es sich bei dieser Regelung um §132a Kraftfahrgesetz (KFG) aus dem COVID-19 Gesetz vom 4. April. Kurz zusammengefasst: Alle im KFG geregelten Fristen, wie beispielsweise jene für das Pickerl, die nach dem 13. März 2020 ausliefen, wurden bis 31. Mai verlängert. Dies betrifft Pickerl, welche mit November 2019 und Dezember 2019 abgelaufen sind.
Pickerl darf vier Monate überzogen werden
Diese Verlängerung der Überziehungsfrist endet also mit 31. Mai. Ab diesem Zeitpunkt gilt wieder die übliche in Österreich geltende Überziehungs- bzw. Toleranzfrist von vier Monaten nach Ablauf des "Pickerls". Der ARBÖ empfiehlt deshalb allen Kfz-Besitzern auf Nummer sicher zu gehen und zu prüfen, wann das Pickerl ihres Fahrzeugs abläuft. Nicht nur um rechtliche Probleme zu vermeiden, sondern vor allem für die Sicherheit, denn Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen §57a – Pickerl - Begutachtung ist die Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit.
(Quelle: salzburg24)