"Auf's Packerl Wartende"

Wenn's mit der Zustellung nicht klappt: Tipps der AK

Ein Paketbote der Schweizerischen Post sortiert Pakete beim Beladen der Lieferwagen fuer die Zustellung, in der Distributionsbasis Frauenfeld, am Dienstag, 13. Dezember 2022 in Frauenfeld. Zwischen Black Friday und Weihnachten verarbeiten die Mitarbeitenden der Post durchschnittlich gegen 1 Million Pakete pro Tag, an Spitzentagen bis zu 1,3 Millionen Pakete. (KEYSTONE/Michael Buholzer).
Veröffentlicht: 14. Dezember 2022 10:49 Uhr
Die Post verteilt derzeit an einem einzigen Tag bis zu 1,3 Millionen Pakete in Österreich. Dazu kommen 58 Millionen Briefe und Weihnachtskarten. Doch wenn es mit der Zustellung nicht klappt, tun sich knifflige Rechtsfragen auf. Die AK hat deshalb einen Leitfaden zusammengestellt.
SALZBURG24 (nic)

Der Online-Handel beschert der Post deutlich mehr Arbeit. Am Spitzentag im Dezember hat die Post rund 1,3 Millionen Pakete befördert, im ganzen Dezember werden es etwa 19,6 Millionen sein, schätzt das Unternehmen. Damit wird der Vorjahreswert noch einmal leicht übertroffen. Dazu kommen bis zu 58 Mio. Briefe und Weihnachtskarten in der Adventzeit. Die Post ist nur einer von mehreren Paket-Zustellern, die gesamte Packerlflut ist also noch größer.

"Nervös auf's Packerl Wartende"

Da nicht jede Packerlzustellung glatt über die Bühne geht, hat die Arbeiterkammer (AK) heute, Mittwoch, einen Leitfaden für "nervös auf's Packerl Wartende" vorgestellt. Wenn es mit der Zustellung nicht klappt, tun sich knifflige Rechtsfragen auf, heißt es in der Aussendung der Arbeiterkammer. Manchmal läutet der Zusteller nicht, das Paket ist weit weg abgelegt oder beschädigt. Manchmal liegt ein Paket einfach vor der Tür oder wurde angeblich beim Nachbarn abgegeben, wo es dann nicht auffindbar ist. Die Empfänger des Pakets sind aber rechtlich keine Kunden des Zustellers, daher kann sich die für Konfliktlösungen eingerichtete Schlichtungsstelle des Postregulators nur Absenderproblemen widmen, "nicht den 'Wickeln' der Empfänger:innen", so die AK.

 

Empfänger kann sich Lieferdienst nicht aussuchen

Der Empfänger kann sich nicht den Lieferdienst auswählen und grundsätzlich darf auch an Ersatzempfänger zugestellt werden. Aber das Risiko des Verlusts oder Beschädigung der bestellten Ware geht erst dann vom Händler auf die Konsumenten über, wenn sie – oder ein von ihnen benannter Dritter – die Ware in Besitz genommen hat. Vieles sei aber auch noch nicht ausjudiziert, schreibt die AK, die den Leitfaden gemeinsam mit dem Österreichischen Institut für angewandte Telekommunikation (ÖIAT) erstellt hat.

Tipps rund um die Paketzustellung

Kann ich mir den Paketdienst aussuchen?
Gute oder schlechte Erfahrungen gemacht, günstig gelegener Abholpunkt, Tracking-App schon runtergeladen: Es gibt viele Gründe für Präferenzen. Leider gibt es kein Wahlrecht, es hängt allein vom Online-Shop ab, welche Versandmöglichkeiten angeboten werden. Immerhin: Die Post AG übernimmt bei einem „AllesPost“-Abo (je nach Bezugsdauer 14,90-39,90 Euro) die Pakete anderer Zusteller und stellt sie den Abonnenten zu.

Muss es Zustellversuche geben?
Ja, das Postmarktgesetz sieht zumindest einen persönlichen Zustellversuch vor. Der Zusteller muss also bei den Konsument:innen zu Hause anläuten und darf das Paket nicht einfach direkt zur Abholstation bringen. Damit systematische Nachlässigkeit nicht ohne Folgen bleibt, hat der Postregulator ein Portal für Post-Empfangsbeschwerden eingerichtet.

Wer ist verantwortlich, wenn das Paket verloren geht?
Nach dem Konsumentenschutzgesetz trägt der Online-Shop das Risiko für den Verlust des Pakets von der Übergabe an den Paketdienst bis zur Ablieferung der Waren bei den Konsument:innen (oder einem von ihnen benannten Dritten). Konsument:innen müssen sich bei verloren gegangenen Paketen also nicht selbst auf die Suche machen – das ist der Job des Onlineshops. Wenn das Paket nicht aufzufinden ist, muss der Online-Shop noch einmal liefern.

Darf auch der Nachbar mein Packerl entgegennehmen?
Das Postmarktgesetz erlaubt zwar, dass Packerl auch an Nachbarn übergeben werden dürfen. Damit geht aber noch nicht das Risiko eines Verlusts oder einer Beschädigung auf den:die Konsument:in über. Wenn das Paket also nach der Abgabe beim Nachbarn verloren geht oder beim Nachbarn gar nicht aufgefunden werden kann, muss der Online-Shop nochmals liefern. Vergleichbares sollte gelten, wenn das Packerl nach der Hinterlegung im Paketshop verloren geht.

Wie ists mit Fächern einer Abholstation oder der Post-Empfangsbox im Stiegenhaus?
Manchmal wird ein Paket in einer Abholstation oder in der Post-Empfangsbox (im Stiegenhaus) hinterlegt und eine Benachrichtigung mit dem Code zum Öffnen des Faches bzw. der Post-Empfangxbox in den Briefkasten gelegt. Selten aber doch werden diese Benachrichtigungen aus dem Briefkasten gefischt und das Packerl von unrechtmäßigen Empfängern aus der Abholstation oder der Post-Empfangsbox entwendet. Bis zur Klärung durch Gerichte ist davon auszugehen, dass der Onlineshop auch in diesem Fall nochmals liefern muss.

Abstellgenehmigungen:
Eine Abstellgenehmigung erfolgt auf eigenes Risiko. Man sollte also bedenken, dass man selbst die Gefahr dafür trägt, dass das Paket dabei abhanden kommt. Daher: keine einsehbare Stelle als Ablegeort wählen. Empfänger:innen sollten auch verständigt werden, nachdem das Paket abgelegt wurde.

Beweisschwierigkeiten:
Der Online-Shop kann eine Nachforschung über die Zustelldetails beim Paketdienst beauftragen. Anhand dessen kann überprüft werden, wie eine Zustellung erfolgt sein soll. Gegebenenfalls kann man die Angaben darauf glaubhaft widerlegen.

(Quelle: apa)

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