Notwendig geworden war die Novellierung der Basismaßnahmen-Verordnung, da die geltende Fassung mit Karsamstag ausläuft. Die neuen Regeln gelten nun ab Samstag de facto bis zum Start der Sommerferien, konkret bis 8. Juli.
Maskenpflicht in diesen Bereichen
Neben dem lebensnotwendigen Handel, der neben Lebensmittel-Geschäften ja auch z.B. Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Banken oder Trafiken umfasst, wird die Maske in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (nicht aber in Seilbahnen, wo es bloß eine Empfehlung gibt) und den dazu gehörigen (geschlossenen) Bahn- bzw. Flughäfen, in Taxis, bei Schülertransporten, am Amt im Parteienverkehr sowie weiter in Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie in Spitälern vorgeschrieben. In den Gesundheitseinrichtungen gilt auch 3-G, man muss also geimpft, genesen oder getestet sein, wobei PCR-Tests außerhalb Wiens 72 Stunden, in der Bundeshauptstadt nur 48 Stunden gelten.
Für Arbeitnehmer ändert sich insofern etwas, als diese nunmehr in den masken-befreiten Bereichen auch selbst keinen entsprechenden Schutz mehr anlegen müssen. Das heißt im Klartext: eine Verkäuferin im Supermarkt muss weiter FFP2-Maske tragen, sofern es keine anderen geeigneten Schutzeinrichtungen wie Plexiglas gibt, eine Verkäuferin im Modehandel darf hingegen ihr Gesicht zeigen.
Corona-Lockerungen in Österreich
Die Gastronomie ist nun im ganzen Bundesgebiet von Einschränkungen befreit. Dies gilt auch für die Nachtgastronomie, die ohne G-Regeln genutzt werden kann. Auch die Hotellerie ist von keinen Restriktionen mehr betroffen. Selbst in Seilbahnen, Reisebussen und auf Ausflugsschiffen ist keine Maske verpflichtend. Das Tragen in diesen Settings wird in der Verordnung jedoch ausdrücklich empfohlen.
Kultur- und Sport-Veranstaltungen sowie Events aller anderen Art sind mehr oder weniger von Corona-Restriktionen befreit. Weder gelten noch G-Vorschriften noch Maskenpflicht. Alleine bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Besuchern muss ein Präventionskonzept erstellt werden. Zudem muss ein Präventionsbeauftragter ernannt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kontrolliert nur stichprobenartig.
(Quelle: apa)