„Wenn man sich im Vorfeld informiert, können böse Überraschungen vermieden werden", so Fischer
Man kann schon Pech haben bei der Wahl des Ferialjobs, wie jener 16-Jährige: Er wurde in seinem Ferialjob immer wieder massiv beschimpft. Es fielen nicht selten Sprüche unter der Gürtellinie. Er musste fast ausschließlich Botendienste übernehmen und wurde laufend zu verbotenen Überstunden eingesetzt. Auch am Wochenende musste er auf der privaten Baustelle des Chefs arbeiten. Krank werden durfte er auf gar keinen Fall.
Aufpassen beim Ferialjob
Zu viel für den Berufseinsteiger! Nach mehreren erfolglosen Interventionen der AK beim Arbeitgeber, wurde das Dienstverhältnis berechtigt vorzeitig aufgelöst. Für die verbleibende Zeit seines Ferialjobs forderte die AK erfolgreich, das rechtmäßig zustehende Entgelt ein.
Die AK kann bei den meisten Verstößen helfen, doch um sich böse Überraschungen zu ersparen, ist es ratsam, sich im Vorhinein zu informieren. Hier zehn wichtige Tipps:
Schriftlichen Vertrag abschließen
Darin sollen Tätigkeit, Arbeitszeit sowie Beginn und Ende der Beschäftigung und die Bezahlung festgehalten sein. Dauert der Ferialjob länger als ein Monat, muss der Arbeitgeber unaufgefordert einen Dienstzettel aushändigen. Keine Verzichtserklärungen unterschreiben! Wer voreilig falsche Arbeitszeitaufzeichnungen unterschreibt, könnte zum Beispiel um das Geld für geleistete Überstunden gebracht werden. Auch auf das Kleingedruckte achten!
Anspruch auf Ruhepausen
Jugendliche unter 18 dürfen höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Von Jugendlichen dürfen keine Überstunden verlangt werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden haben Jugendliche Anspruch auf eine halbe Stunde unbezahlte Pause. Die wöchentliche Freizeit muss für Jugendliche zwei zusammenhängende Kalendertage betragen. Einer dieser Tage muss der Sonntag sein (Abweichungen und Ausnahmeregelungen sind möglich, besonders im Gastgewerbe).
Arbeitszeit aufzeichnen
Das beste Mittel, um im Streitfall gewappnet zu sein! Unrichtige Arbeitszeiten nicht abzeichnen. Eine Vorlage dafür findet man bei der AK.
Entlohnung
Auch ein Ferienjob muss mindestens nach Kollektivvertrag bezahlt werden; anteilige Sonderzahlungen hängen ebenfalls vom Kollektivvertrag ab. Gibt es keinen Kollektivvertrag, steht eine angemessene Entlohnung zu. Darauf achten, dass auch geleistete Überstunden (mit einem Zuschlag von mindestens 50 Prozent) verrechnet wurden.
Kost und Quartier
Auf freie Kost und Quartier gibt es grundsätzlich keinen Anspruch. Wenn dafür bezahlt werden muss, soll ein Abzugsbetrag vereinbart und im Arbeitsvertrag festgehalten werden. In einigen Kollektivverträgen gibt es Höchstwerte, die verlangt werden dürfen.
Anteiliger Urlaubsanspruch
Ferialbeschäftige haben einen anteiligen Urlaubsanspruch – nach einem Monat sind das zwei Tage. Wer diesen nicht konsumiert, kann ihn sich als Urlaubsersatzleistung bar auszahlen lassen.
Abrechnung kontrollieren
Auch beim Ferialjob ist ein Gehaltszettel Pflicht – gut checken und bei Unklarheiten von der AK kontrollieren lassen! Wurde zustehendes Entgelt nicht bezahlt, sollte es sofort per Einschreiben beim Arbeitgeber eingefordert werden.
Korrekt sozialversichert
Ferialbeschäftige müssen vom Arbeitgeber bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden, bevor die Arbeit aufgenommen wird. Außerdem muss er ihnen eine Kopie der An- und Abmeldung aushändigen.
Steuer zurückholen
Ferialbeschäftigte können sich die so genannte Negativsteuer vom Finanzamt zurückholen, wenn über das Jahr gerechnet weniger als 12.000 Euro verdient wurde. Das kann bis zu 110 Euro bzw. 400 Euro bringen.
(Quelle: salzburg24)